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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Unternehmensgründung

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Dieser umfangreiche Ratgeber der IHK Heilbronn-Franken informiert über alle Aspekte der erfolgreichen Unternehmensgründung und Unternehmensführung. Hierzu gehören unter anderem die fachliche und kaufmännische Qualifikation, die Markt- und Standortplanung, öffentliche Finanzierungshilfen, die Kapitalbedarfsplanung, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, gewerberechtliche Fragen, die Wahl der Rechtsform sowie Steuern und Versicherungen. (PDF, 84 Seiten, 1335 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung' (Teil 32):

/> entrichten. Der Arbeitgeber muss den geringfügig Beschäftigten über die Möglichkeit
informieren, mit eigenem Beitrag auf den vollen Rentenversicherungssatz aufstocken
zu können.
Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.minijob-zentrale.de.
Tipp: Bei der IHK erhalten Sie ausführliche Merkblätter und weitere konkrete
Informationen sowohl zu der geringfügigen Beschäftigung als auch zur
Teilzeit- bzw. Vollzeitbeschäftigung.
70 Mitarbeiter
Pfl ichten des Arbeitgebers
Jeder Arbeitnehmer ist zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden.
Sie unterteilt sich in
■ Arbeitslosenversicherung
■ Krankenversicherung
■ Pfl egeversicherung
■ Rentenversicherung
■ Gesetzliche Unfallversicherung
Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, den Arbeitnehmer zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
anzumelden. Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenkasse
gilt für Pfl ichtmitglieder auch als Meldung zur Pfl egeversicherung. Arbeitnehmer, die
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können bei der
Pfl egeversicherung wählen zwischen einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen
Krankenkasse oder einer Privatversicherung. Des Weiteren ist der Arbeitgeber
für die Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich
und haftet für deren richtige Berechnung und Abführung.
Durch die gesetzliche Unfallversicherung wird der Arbeitnehmer gegen Arbeits- und
Wegeunfälle fi nanziell abgesichert. Träger der Unfallversicherung ist die zuständige
Berufsgenossenschaft. Die Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Der Unternehmer muss die Einstellung eines Arbeitnehmers der zuständigen Berufsgenossenschaft
anzeigen; dies gilt auch bei der Einstellung von nur vorübergehend
Beschäftigten. Die Berufsgenossenschaften, die nach Gewerbezweigen und teilweise
nach örtlicher Zuständigkeit gegliedert sind, sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden allein vom Arbeitgeber
entrichtet. Bei einem Arbeitsunfall und bei Berufskrankheiten kommt die Berufsgenossenschaft
für die Krankheits- und Rehabilitationskosten auf. Außerdem berät die
Berufsgenossenschaft über den Arbeitsschutz und bietet vielfältige Informationen und
Schulungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen. Jede Berufsgenossenschaft bestimmt
die zu entrichtenden Beiträge im Rahmen einer Satzung. Die Beitragshöhe richtet sich
nach dem Gefahrentarif und der Lohnsumme der Versicherten des Unternehmens.
Mitarbeiter 71
Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Lohnsteuer
richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuertabelle. Vom Arbeitgeber freiwillig
übernommene Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz und sonstige freiwillig
gewährte Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer (zum Beispiel kostenfreie
Überlassung eines Pkw, verbilligte Überlassung von Waren) sind als steuerpfl ichtige
Lohnbestandteile bei der Lohnsteuerabrechnung zu berücksichtigen. Für jeden Arbeitnehmer
muss ein Lohnkonto geführt werden. Die Arbeitnehmer sind verpfl ichtet,
dem Arbeitgeber am Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Dienstantritt eine Lohnsteuerkarte
vorzulegen. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, so ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse
VI zu berechnen.
Die Lohnsteuer muss grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats
abgeführt sein. Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Vom Arbeitgeber ist zusätzlich der Solidaritätszuschlag (gegenwärtige Höhe
5,5 %) wie die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Ebenso sind Sie zur Einbehaltung
und Abführung der Kirchensteuer verpfl ichtet, sofern der Arbeitnehmer
einer Konfession angehört. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt 8 % der einbehaltenen
Lohnsteuer.
Einstellungsunterlagen
Folgende Unterlagen muss der Arbeitnehmer bei der Einstellung vorlegen:
■ Lohnsteuerkarte
■ Versicherungsnachweisheft
■ Nachweis über Krankenversicherung
■ Arbeitserlaubnis (bei ausländischen Arbeitnehmern)
■ Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers
72 Mitarbeiter
Berufsausbildung
Ausbildung ist eine wichtige Aufgabe für Unternehmer. Damit eröffnen Sie jungen
Menschen auch

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36

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