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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Unternehmensgründung

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Dieser umfangreiche Ratgeber der IHK Heilbronn-Franken informiert über alle Aspekte der erfolgreichen Unternehmensgründung und Unternehmensführung. Hierzu gehören unter anderem die fachliche und kaufmännische Qualifikation, die Markt- und Standortplanung, öffentliche Finanzierungshilfen, die Kapitalbedarfsplanung, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, gewerberechtliche Fragen, die Wahl der Rechtsform sowie Steuern und Versicherungen. (PDF, 84 Seiten, 1335 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung' (Teil 19):

Antragsteller
an einem Unterrichtungsverfahren über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
bei der IHK teilgenommen hat (Hinweis: bei bestimmten Ausbildungsberufen
im Hotel- und Gaststättengewerbe gilt eine Ausnahmeregelung). Die Erlaubnis ist
personenbezogen und nicht übertragbar. Die vorgesehenen Betriebsräume müssen der
Gaststättenordnung und den amtlichen Hygiene- und Feuerschutzvorschriften entsprechen.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Stadt-/Gemeinde- oder
Kreisverwaltung. Keine Erlaubnis benötigen in der Regel Gaststätten, die lediglich
alkoholfreie Getränke anbieten, sowie Pensionen und Hotel Garni.
Gewerberecht 43
Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller nachweisen kann, dass er persönlich zuverlässig ist. Weiterhin muss er
der Behörde nachweisen, dass er über die erforderlichen fi nanziellen Mittel oder
entsprechende Sicherheiten verfügt. Schließlich muss der Gewerbetreibende an einer
speziellen Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften
teilnehmen. Diese Unterrichtungen für das Bewachungsgewerbe werden von
der IHK durchgeführt.
Weitere erlaubnispfl ichtige Tätigkeiten sind u. a.:
■ Waffenhandel
■ Pfandleihgewerbe
■ Handel mit lebenden Tieren
■ Handel mit freiverkäufl ichen Arzneimitteln
■ Immobilienmakler, Baubetreuer und Finanzierungsvermittler
■ Aufstellung von Spielgeräten
■ Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
Versicherungsvermittlung
Für die Vermittlung von Versicherungen galt bisher die uneingeschränkte Gewerbefreiheit.
Zukünftig ist die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung und -beratung
erlaubnispfl ichtig (§ 34 d, e Gewerbeordnung). So dürfen künftig nur noch Versicherungsvermittler
gewerbsmäßig tätig werden, die in einem zentralen Register verzeichnet
sind. Zudem benötigen gewerbsmäßige Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter
in der Regel eine Erlaubnis. Damit wird eine EU-Richtlinie in nationales
Recht umgesetzt. Die neuen Regeln treten voraussichtlich am 22. Mai 2007 in Kraft.
Registrierungs- und Erlaubnisstelle sind die IHKs.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete
Vermögensverhältnisse, Nachweis der Berufshaftpfl ichtversicherung und Sachkunde.
Eine Erlaubnisbefreiung kann beantragt werden, wenn die Versicherung lediglich
neben der Haupttätigkeit vermittelt wird, bspw. von Kfz-Händlern oder Reisebüros.
44 Gewerberecht
Keiner Erlaubnis – aber Registrierung – bedürfen die so genannten "gebundenen"
Versicherungsvermittler. Diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen oder
für mehrere, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Allerdings
muss durch das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die
Vermittlertätigkeit übernommen werden.
Ebenfalls ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspfl icht sind nebenberufl
iche Versicherungsvermittler, wenn die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro
nicht übersteigt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Handwerk
In zahlreichen Handwerksberufen ist nach der Novellierung der Handwerksordnung
im Jahr 2004 die selbständige Gewerbeausübung eines Handwerks nicht mehr an den
Meisterbrief gebunden. Zudem kann bei allen Rechtsformen ein Betriebsleiter eingestellt
werden kann, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt.
In der Anlage A der Handwerksordnung sind die zulassungspfl ichtigen Handwerke
bestimmt, bei denen weiterhin der Meistertitel für die Gewerbeausübung notwendig
ist. Die zulassungspfl ichtigen Handwerke werden in die von der Handwerkskammer
geführte Handwerksrolle eingetragen. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
ist die Ablegung der Meisterprüfung. Eine Ausübungsberechtigung für ein
zulassungspfl ichtiges Handwerk können darüber hinaus Personen erhalten, die eine
Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Facharbeiter) bestanden haben und mindestens sechs Jahre in dem
Beruf tätig waren, davon vier Jahre in leitender Stellung.
Die Anlage B der Handwerksordnung ist in zwei Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1
enthält die

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36

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