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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Unternehmensgründung

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Dieser umfangreiche Ratgeber der IHK Heilbronn-Franken informiert über alle Aspekte der erfolgreichen Unternehmensgründung und Unternehmensführung. Hierzu gehören unter anderem die fachliche und kaufmännische Qualifikation, die Markt- und Standortplanung, öffentliche Finanzierungshilfen, die Kapitalbedarfsplanung, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, gewerberechtliche Fragen, die Wahl der Rechtsform sowie Steuern und Versicherungen. (PDF, 84 Seiten, 1335 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung' (Teil 21):

/> Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, legen Sie die Rechte und Pfl ichten der einzelnen
Gesellschafter möglichst genau und schriftlich fest! Denken Sie dabei insbesondere
an die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführung),
an die Vergütung für die Mitarbeit, an die Haftung, an die Kapitalverzinsung und
Gewinn- bzw. Verlustverteilung, aber auch an eine etwaige Aufl ösung der Gesellschaft.
Denken Sie daran, dass die Gründung einer Gesellschaft in der Regel mit Kosten
verbunden ist. Für die Vertragserrichtung wenden Sie sich an entsprechende Fachleute
(Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar). Beachten Sie: Bevor Sie Geschäftspapiere
und dergleichen drucken lassen, sollten Sie sich vergewissern, dass das Registergericht
die Firma mit der von Ihnen gewünschten Bezeichnung ins Handelsregister
eintragen wird.
Das Handelsregister
Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht Voraussetzung für den Beginn eines
Gewerbes. Bei der Existenzgründung kann jeder entscheiden, ob eine Eintragung in
das Handelsregister erfolgen soll. Erfordert allerdings das Unternehmen nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so muss eine
Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Die Vielfalt und Vielzahl der Geschäftsvorfälle,
der damit verbundene buchhalterische Aufwand, die Zahl der Beschäftigten
und die Höhe des Umsatzes sind wichtige Kriterien für einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Für derartige Kaufl eute gelten die Regeln des
Handelsgesetzbuches (HGB).
Zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit wird der Betrieb in der Regel nach Art und
Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern. Insoweit ist die Eintragung
in das Handelsregister nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Gewerbetreibende kann
sich aber auf Wunsch in das Handelsregister eintragen lassen und auf diese Weise die
Kaufmannseigenschaft nach dem HGB erwerben. Dies gilt auch für Personengesellschaften.
Wollen zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Gewerbe beginnen, so
können sie zwischen der nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) und der im Handelsregister eingetragenen
offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) wählen.
48 Rechtsformen
Vor- und Nachteile der Handelsregistereintragung
Mit der Eintragung in das Handelsregister ist das Recht zur Führung eines Firmennamens
verbunden. Mitarbeitern kann Prokura erteilt werden. Eingetragene Gewerbetreibende
sind zur doppelten Buchführung und zur Bilanzierung nach dem HGB
verpfl ichtet. Die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt nicht mehr. Der
im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende unterliegt den meist strengeren
rechtlichen Anforderungen des Handelsgesetzbuches.
Der im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende kann nach bestimmten Regeln
selbst einen Namen (Firma) wählen, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Zulässig
sind dabei Personenfi rmen, Sachfi rmen und sogar reine Phantasiebezeichnungen. Die
Firma muss sich aber von anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen an demselben
Ort deutlich unterscheiden. Der Firmenname muss einen Zusatz enthalten, der
die Rechtsform der Gesellschaft erkennen lässt. Eine Irreführung ist verboten. So kann
sich bspw. ein Unternehmen mit nur lokaler Bedeutung nicht "Europa-Center" nennen.
Welche Rechtsformen sind möglich?
Einzelunternehmen/Einzelfi rma
Das Einzelunternehmen ist die gebräuchlichste Rechtsform. Die Gründungsformalitäten
beschränken sich auf die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (Rathaus). Das
Einzelunternehmen bietet dem Inhaber ein hohes Maß an Selbständigkeit. Er allein
bestimmt, was gemacht wird und trägt deshalb auch die Vor- und Nachteile seiner
Entscheidungen allein. So steht ihm einerseits der gesamte Gewinn zu, andererseits
muss er aber auch für alle Verluste geradestehen. Die Haftung lässt sich nicht beschränken
und umfasst deshalb auch sein Privatvermögen. Eine bestimmte Kapitalausstattung
ist nicht erforderlich.
Der Einzelunternehmer kann als Kleingewerbetreibender (ohne Handelsregistereintrag)
oder als eingetragener Kaufmann tätig sein. Wer als Einzelunternehmer nicht in das
Handelsregister eingetragen ist, muss unter seinem Familiennamen mit wenigstens
einem ausgeschriebenen Vornamen im Rechts- und Geschäftsverkehr auftreten. Er
kann einen Hinweis auf seine Tätigkeit

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36

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