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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Unternehmensgründung

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Dieser umfangreiche Ratgeber der IHK Heilbronn-Franken informiert über alle Aspekte der erfolgreichen Unternehmensgründung und Unternehmensführung. Hierzu gehören unter anderem die fachliche und kaufmännische Qualifikation, die Markt- und Standortplanung, öffentliche Finanzierungshilfen, die Kapitalbedarfsplanung, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, gewerberechtliche Fragen, die Wahl der Rechtsform sowie Steuern und Versicherungen. (PDF, 84 Seiten, 1335 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung' (Teil 29):

"Austritt" ist nicht möglich.
Auch ein Wechsel in der Art der Tätigkeit beendet die Versicherungspfl icht nicht.
Bei der Beitragshöhe hat der Selbständige die Wahl zwischen dem Beitrag, der seinem
Einkommen entspricht, und einem einheitlichen Regelbeitrag. Unabhängig vom tatsächlichen
Einkommen kann der Selbständige den Regelbeitrag zahlen. Wird dieser
Beitrag gezahlt, braucht kein Nachweis über das tatsächliche Arbeitseinkommen erbracht
werden. Jungunternehmern wird eine Erleichterung gewährt. Sie können bis
zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
den halben Regelbeitrag zahlen. Wer einen niedrigeren Beitrag als seinem Arbeitseinkommen
entsprechend zahlen will, sollte sich über eines im Klaren sein: Er wird
später weniger Rente erhalten als er seinem Arbeitseinkommen nach eigentlich erwarten
könnte.
Rentenversicherungspfl icht bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen
Arbeitnehmerähnlich Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspfl icht. Arbeitnehmerähnlich
selbständig sind Personen, die nicht scheinselbständig sind, die
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspfl ichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 400 Euro übersteigt, und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sind. Seit Neuestem genügt ein monatliches Arbeitsentgelt
von Arbeitnehmern in der Summe über 400 Euro, um rentenversicherungsfrei zu sein;
hat bspw. ein Selbständiger mit nur einem Auftraggeber zwei geringfügig Beschäftigte,
die jeweils monatlich 250 Euro erhalten, ist er rentenversicherungsfrei. Unter
bestimmten Voraussetzungen können sich arbeitnehmerähnlich Selbständige von der
Versicherungspfl icht befreien lassen; erstmalige Existenzgründer können eine Befreiung
für drei Jahre ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen.
64 Versicherungen
■ Arbeitslosenversicherung
Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbständige freiwillig in der Arbeitslosenversicherung
weiterversichern, um so ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.
Versicherungsberechtigt sind Existenzgründer, die eine selbständige Tätigkeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen. Voraussetzung für die freiwillige
Arbeitslosenversicherung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate
vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspfl
ichtverhältnis stand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B.
Arbeitslosengeld I) bezogen hat. Ebenso darf keine anderweitige Versicherungspfl icht
bestehen.
Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Versicherungspfl icht auf
Antrag ist zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Selbständige in den alten
Bundesländern zahlen im Regelfall 25,73 Euro (neue Bundesländer 22,05 Euro) als
monatlichen Beitrag. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt im Falle der Arbeitslosigkeit
fi ktiv, d. h. nach pauschalierten Beiträgen je nach Qualifi kation des
Antragstellers. Weitere Informationen geben die jeweiligen Agenturen für Arbeit.
■ Gesetzliche Unfallversicherung
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Versichert
sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
beschäftigt sind. Die Einkommenshöhe ist nicht entscheidend. Ob Sie als
Unternehmer pfl ichtversichert sind, ist in der jeweiligen Satzung der Berufsgenossenschaft
festgelegt. Durch die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft werden die
Folgen von Arbeitsunfällen versichert.
■ Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung dient der Absicherung der Familie, aber auch des Unternehmens
selbst, gegen die Folgen des Todes des Unternehmensinhabers. Darüber hinaus
kann sie als Sicherheit für den Einsatz von Fremdkapital oder zur Tilgung von Krediten
verwendet werden und trägt zur Altersversorgung des Existenzgründers und
dessen Familie bei. Die bekannteste Form ist die kapitalbildende Lebensversicherung
auf den Todes- und Erlebensfall. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, erhalten
die Hinterbliebenen die Versicherungssumme zuzüglich der Überschussanteile. Gleichzeitig
wird aber auch für den Erlebensfall Versorgungskapital angesammelt. Bei der


Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36

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