► Freelancer-Suche
Freelance-Market
  • Freiberufler 3
  • Freiberufler 20
  • Freiberufler 2
  • Freiberufler 13
  • Freiberufler 21
  • Freiberufler 7
  • Freiberufler 15
  • Freiberufler 16
  • Freiberufler 26
  • Freiberufler 12
  • Freiberufler 19
  • Freiberufler 6
  • Freiberufler 24
  • Freiberufler 5
  • Freiberufler 17
  • Freiberufler 18
  • Freiberufler 23
  • Freiberufler 25
  • Freiberufler 22

Kostenloses Dokument: Handbuch zur Unternehmensgründung

Freelancer-Documents

Dieser umfangreiche Ratgeber der IHK Heilbronn-Franken informiert über alle Aspekte der erfolgreichen Unternehmensgründung und Unternehmensführung. Hierzu gehören unter anderem die fachliche und kaufmännische Qualifikation, die Markt- und Standortplanung, öffentliche Finanzierungshilfen, die Kapitalbedarfsplanung, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, gewerberechtliche Fragen, die Wahl der Rechtsform sowie Steuern und Versicherungen. (PDF, 84 Seiten, 1335 kB)

Kostenlose Zusendung per E-Mail:  captcha-1  ► Alle Dokumente anzeigen 

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung' (Teil 18):

zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
Freie Berufe werden in § 18 des Einkommensteuergesetzes defi niert. Die dortige Aufzählung
enthält u. a. folgende Gruppen:
■ wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und unterrichtende
Tätigkeiten
■ die sogenannten Katalogberufe: Ärzte, Anwälte, Steuerberater,
Dolmetscher, beratende Betriebs- und Volkswirte, Ingenieure usw.
Bei einigen Tätigkeiten können Abgrenzungsprobleme zum Gewerbebetrieb auftreten.
Bei Abgrenzungsfragen trifft die Finanzverwaltung die Entscheidung. Über die freien
Berufe informieren insbesondere die jeweiligen berufsständischen Vertretungen, bspw.
Ärzte-, Anwalts- und Architektenkammern. Ebenfalls können Sie sich beim Institut
für Freie Berufe in Nürnberg (Adresse siehe Anhang) über die freiberufl iche Selbständigkeit
ausführlich informieren.
Gewerberecht 41
11. Gewerberecht
Trotz Gewerbefreiheit bestehen für verschiedene Gewerbezweige bestimmte Genehmigungspfl
ichten, so vor allem bei gewerblichen Tätigkeiten, bei denen ein besonderes
Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt:
Reisegewerbe
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist eine besondere Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
beim Gewerbeamt einzuholen. Örtlich zuständig ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung
des "gewöhnlichen Aufenthalts" des Gewerbetreibenden, in der Regel also
des Wohnsitzes. Zu beantragen und mitzuführen ist die Reisegewerbekarte vom Unternehmer,
aber auch von seinen Angestellten. Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller
in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und strafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten ist.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb
seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren oder Leistungen
anbietet oder als Schausteller tätig ist (§ 55 Gewerbeordnung). Reisegewerbekartefreie
Tätigkeiten sind u. a.
■ die gelegentliche Veranstaltung von Messen oder Ausstellungen
■ der Verkauf von Druckschriften und Blindenwaren
■ die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen
■ der Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Personenbeförderung
Zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen im Linien- oder
Gelegenheitsverkehr (Bus-, Taxi- und Mietwagenverkehr) wird eine Genehmigung der
Verkehrsbehörde benötigt. Die Erlaubniserteilung setzt die persönliche Zuverlässigkeit
des Antragstellers und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus. Zusätzlich wird
der Nachweis der fachlichen Eignung verlangt. Der Eignungsnachweis kann durch
Ablegen einer Fachkundeprüfung vor der IHK, durch eine mehrjährige leitende Tätigkeit
in einem Unternehmen des Personenbeförderungsgewerbes oder durch den Abschluss
anerkannter Studiengänge und Berufsausbildungen nachgewiesen werden.
42 Gewerberecht
Güterkraftverkehr
Die Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ist erlaubnispfl ichtig.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis durch die jeweilige Verkehrsbehörde
(Stadtverwaltung, Landratsamt) sind der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
der fachlichen Eignung sowie der fi nanziellen Leistungsfähigkeit. Die fachliche Eignung
wird durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen
des gewerblichen Güterkraftverkehrs, durch eine entsprechende berufl iche oder akademische
Ausbildung oder durch Ablegen einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss
der IHK nachgewiesen.
Auf Grund einer neuen EU-Richtlinie müssen ab 10. September 2008 im Personenverkehr
die Fahrer von Fahrzeugen über 8 Fahrgastplätze und ab 10. September 2009
im Güterkraftverkehr die Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht
eine Grundqualifi kation nachweisen, soweit Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden.
Betroffen sind von dieser Regelung alle Fahrer, welche die benötigte Führerscheinklasse
nach den o. g. Stichtagen erteilt bekommen.
Für alle Fahrer besteht die Pfl icht, alle fünf Jahre eine Fortbildungsschulung zu besuchen.
Nähere Informationen zur Berufskraftfahrerrichtlinie erhalten Sie bei Ihrer IHK.
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Für eine Gaststätte oder einen Beherbergungsbetrieb ist eine Genehmigung (Gaststättenkonzession)
erforderlich. Die Konzession wird erst erteilt, wenn der

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36

Für eine optimale Nutzererfahrung verwenden wir Cookies. Wenn Sie weiterlesen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.