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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Unternehmensgründung

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Dieser umfangreiche Ratgeber der IHK Heilbronn-Franken informiert über alle Aspekte der erfolgreichen Unternehmensgründung und Unternehmensführung. Hierzu gehören unter anderem die fachliche und kaufmännische Qualifikation, die Markt- und Standortplanung, öffentliche Finanzierungshilfen, die Kapitalbedarfsplanung, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, gewerberechtliche Fragen, die Wahl der Rechtsform sowie Steuern und Versicherungen. (PDF, 84 Seiten, 1335 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung' (Teil 22):

beifügen, bspw. Hans Müller-Lebensmittelhandel.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Geschäftslokal eine Etablissementsbezeichnung
gegeben werden wie z. B. "Gasthaus zum Lamm" oder "Mode-
Boutique Monika".
Rechtsformen 49
Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen eingebürgert und sind ohne
Eintragung in das Handelsregister zulässig. Wegen der zum Teil schwierigen Abgrenzungsfragen
zwischen einer zulässigen Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung
und einem unzulässigen Firmengebrauch sollten Sie sich mit der IHK in Verbindung
setzen.
Auf Geschäftsbriefen muss der nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende
seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
aufführen. Wird das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, kann eine Firmenbezeichnung
in der Form einer Personen-, Sach- oder Phantasiefi rma bzw. einer
Mischform geführt werden. Als Rechtsformzusatz muss "eingetragener Kaufmann"
bzw. "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr." hinzugefügt werden. Im
Handelsregister eingetragene Kaufl eute müssen auf Geschäftsbriefen die Firma, den
Rechtsformzusatz, den Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht sowie die
Handelsregisternummer angeben. Entsprechende Musterbriefbögen sind bei der IHK
erhältlich.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft)
Die einfachste Form einer Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie
wird auch als BGB-Gesellschaft oder GbR bezeichnet. Zur Gründung einer BGB-Gesellschaft
ist kein schriftlicher Vertrag notwendig. Sie entsteht, sobald sich mindestens
zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpfl ichten und die hierzu
erforderlichen Beiträge (z. B. Kapital, Arbeitsmaterial, persönliche Arbeitskraft) erbringen.
Die GbR wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Damit besteht auch nicht die
Möglichkeit, einen Firmennamen bzw. eine Phantasiebezeichnung zu führen. Im
Rechtsverkehr müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit jeweils mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Die Bezeichnung GbR kann
hinzugefügt werden. Jeder Gesellschafter haftet persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine besondere Formvorschrift
besteht hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags nicht; allerdings empfi ehlt
sich dringend der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Dieser sollte
folgende Eckpunkte enthalten:
■ Genaue Beschreibung des Geschäftsgegenstandes
■ Dauer und Kündigungsfristen
50 Rechtsformen
■ Höhe der Einlage jedes Gesellschafters
■ Festlegung der persönlichen Mitarbeit und Vergütungsregelung
■ Auseinandersetzungsregelung im Anschluss an Kündigung
■ Möglichkeit der Fortführung durch verbleibenden Gesellschafter
■ Abfi ndungsregelung (nach Buch- oder Zeitwerten)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG hat mindestens zwei Gesellschafter. Sie muss in das Handelsregister eingetragen
werden. Wegen ihrer Bedeutung im Geschäftsleben hat der Gesetzgeber bestimmte
Ausgestaltungen zwingend vorgeschrieben: So haftet beispielsweise jeder
Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der
OHG; eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Ferner ist jeder Gesellschafter
allein zur Vertretung der OHG berechtigt, soweit eine abweichende Vereinbarung
(z. B. Gesamtvertretung durch mindestens zwei oder alle Gesellschafter) nicht ins
Handelsregister eingetragen wurde.
Als Firmenbezeichnung kann eine Personen-, Sach- oder Phantasiefi rma bzw. eine
Mischform gewählt werden. Als notwendiger Rechtsformzusatz muss "Offene Handelsgesellschaft"
oder "OHG" geführt werden. Auf Geschäftsbriefen müssen die vollständige
Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht
und die Handelsregisternummer angegeben werden.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der OHG. Sie besteht aus mindestens
zwei Gesellschaftern, die jedoch unterschiedliche Befugnisse haben und unterschiedlich
am Risiko beteiligt sind. Es gibt persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre)
und sogenannte Kommanditisten, die nur bis zu einer bestimmten Einlage


Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Unternehmensgründung':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14, Teil 15, Teil 16, Teil 17, Teil 18, Teil 19, Teil 20, Teil 21, Teil 22, Teil 23, Teil 24, Teil 25, Teil 26, Teil 27, Teil 28, Teil 29, Teil 30, Teil 31, Teil 32, Teil 33, Teil 34, Teil 35, Teil 36

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