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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen

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Der europäische Markt für öffentliche Aufträge umfasst ein jährliches Volumen von 1,5 Billionen Euro. Allerdings erscheint das Beschaffungsverfahren für Freiberufler umständlich und bürokratisch. Diese Broschüre der IHK-Stuttgart beschreibt die Verfahren zur öffentlichen Ausschreibung und geht auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen ein. Außerdem werden die wichtigsten Informationsquellen für öffentliche Ausschreibungen vorgestellt. (PDF, 36 Seiten, 163 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen' (Teil 6):

europaweite Ausschreibung
erfolgend muss. Die Schwellenwerte betragen für Bauaufträge 5 Millionen Euro, für
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000 Euro. Für oberste Bundesbehörden liegt
der Schwellenwert im Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 130.000
Euro. Für Sektorenauftraggeber beträgt der Schwellenwert 400.000 Euro.
Unterhalb dieser Schwellenwerte bestehen auf der Ebene der Bundesländer zum Teil
eigene Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die Bestimmungen über die Vergabe
öffentlicher Aufträge enthalten. In Baden-Württemberg regelt beispielsweise das
Mittelstandsförderungsgesetz, dass die Behörden des Landes, die Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, in
Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, ihre Rechte so auszuüben,
dass diese bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert über 30.000 Euro
die Verdingungsordnungen anwenden.
Darüber hinaus enthält die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Beschaffung
in der Landesverwaltung (Beschaffungsanordnung) sogenannte Bagatellegrenzen,
unterhalb derer eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe
erfolgen kann. Der Grund dafür liegt in der Annahme, dass der Aufwand für eine öffentliche
Ausschreibung im Vergleich zum Beschaffungswert in diesen Fällen zu hoch
ist. Neben den in der VOL geregelten Ausnahmen vom Erfordernis der öffentlichen
Ausschreibung ist demnach eine beschränkte Ausschreibung auch dann zulässig,
wenn der geschätzte Auftragswert unter 40.000 Euro liegt. Eine freihändige Vergabe
ist auch dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert eines Druckauftrags unter
5.000 Euro oder der Wert eines sonstigen Auftrags unter 10.000 Euro liegt.
Für den Ablauf öffentlicher Ausschreibungen gibt es drei verschiedene Verfahrensarten,
die dem Auftraggeber grundsätzlich aufgrund bestimmter Kriterien vorgegeben
sind. Welches Verfahren in welchem Fall zur Anwendung kommt, regeln die Verdingungsordnungen
VOB, VOF, VOL und die Vergabeverordnung.
3. Das öffentliche Auftragswesen
15
Öffentliches Ausschreibungsverfahren
(oberhalb Schwellenwerte: „offenes Verfahren“)
Die öffentliche Ausschreibung beziehungsweise das offene Verfahren ist für nationale
und internationale Ausschreibungen vom Wettbewerbsgedanken her das bedeutendste
Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber macht dabei einer möglichst großen
Zahl von Unternehmen bekannt, dass er eine bestimmte Leistung beziehen möchte.
Im uneingeschränkten Wettbewerb soll das wirtschaftlichste Angebot ermittelt
werden. Die Informationen müssen hierbei in bestimmten Publikationsorganen
veröffentlicht werden: EU-Ausschreibungen müssen zwingend im Amtsblatt der EU
veröffentlicht werden. Bei den nationalen Ausschreibungen wird, wenn es sich um
Auftraggeber des Bundes (zum Beispiel Ministerien) handelt, im Bundesausschreibungsblatt
und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Als offizielle Fachorgane gelten auf
Landesebene die Staatsanzeigerverlage. Auftraggeber der Länder verfahren jedoch
nicht so einheitlich wie der Bund. Die Veröffentlichung der Ausschreibung ist auch
nicht mit einem Pflichtenheft bei einer privatwirtschaftlichen Ausschreibung zu
vergleichen; der Auftraggeber muss grundlegende Informationen über den Ausschreibenden,
den Ausschreibungsgegenstand, den Zeitpunkt des Angebots und der
Lieferung, besondere Qualifikationsansprüche an den Lieferanten, besondere
Konditionen des Auftrags sowie die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde mitteilen.
Hat ein potenzieller Bieter Interesse, muss er sich die Verdingungsunterlagen beim
Auftraggeber besorgen; nur anhand dieser Unterlagen kann er sein Angebot korrekt
einreichen.
Beschränktes Ausschreibungsverfahren
(oberhalb Schwellenwerte: „nicht offenes Verfahren“)
Die beschränkte Ausschreibung beziehungsweise das nicht offene Verfahren kommt
in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung und spricht eine begrenzte Zahl von
Unternehmen direkt an. Da hier der Wettbewerb eingeschränkt ist, muss ein
Unternehmen dem Auftraggeber schon bekannt sein, damit es aufgefordert werden
kann, ein Angebot abzugeben. Sind dem Auftraggeber selbst nur wenige potenzielle
Lieferanten bekannt, sieht das beschränkte Verfahren die Einschaltung der Auftragsberatungsstellen
der Bundesländer vor. Jede

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14

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