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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen

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Der europäische Markt für öffentliche Aufträge umfasst ein jährliches Volumen von 1,5 Billionen Euro. Allerdings erscheint das Beschaffungsverfahren für Freiberufler umständlich und bürokratisch. Diese Broschüre der IHK-Stuttgart beschreibt die Verfahren zur öffentlichen Ausschreibung und geht auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen ein. Außerdem werden die wichtigsten Informationsquellen für öffentliche Ausschreibungen vorgestellt. (PDF, 36 Seiten, 163 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen' (Teil 5):

Fach-/Rechtsaufsichtsbehörde
des öffentlichen Auftraggebers (zum Beispiel Regierungspräsidium) angerufen werden.
Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz (Verschulden bei Vertragsabschluss)
besteht, kann dieser vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
3.3 Der öffentliche Auftraggeber
Das deutsche Vergaberecht kennt zwei unterschiedliche Definitionen des öffentlichen
Auftraggebers:
Öffentliche Auftraggeber nach nationalem Vergaberecht
Unterhalb der sogenannten Schwellenwerte (vgl. Abschnitt 3.4) haben alle staatlichen
Einrichtungen, die öffentliches Haushaltsrecht anzuwenden haben, auch die Vergaberegeln
anzuwenden. Unter diesem institutionellen Auftraggeberbegriff ist der Staat
mit seinen Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Einrichtungen
des öffentlichen Rechts zu verstehen.
Öffentliche Auftraggeber aufgrund EU-Recht
Im Vordergrund steht hier der funktionale Auftraggeberbegriff. Darunter fallen die Gebietskörperschaften
(Bund, Länder, Kommunen), deren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(zum Beispiel Eigenbetriebe der Kommunen) und die aus ihnen bestehenden
Verbände (Wasserversorgungs-, Abwasser-, Müllbeseitigungs-, oder Planungsverbände).
Öffentliche Auftraggeber nach dieser Definition sind darüber hinaus alle anderen
juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher
Art zu erfüllen, wenn Gebietskörperschaften sie überwiegend finanzieren oder
über ihre Leitung die Aufsicht ausüben sowie die Verbände dieser juristischen Personen.
Beherrschung durch überwiegende öffentliche Finanzierung oder mehrheitliche
Kontrolle liegt beispielsweise vor bei Stadtwerken oder Messegesellschaften. Hierun3.
Das öffentliche Auftragswesen
13
ter fallen auch Krankenhäuser, öffentliche Bühnen und Museen, Feuerwehr sowie
Wissenschaft und Forschung.
Unter dem Begriff der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind
zu verstehen alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(Bundes- und Landesministerien, Anstalten des Bundes und der Länder, wissenschaftliche
Hochschulen, Sozialversicherungsträger).
Einen besonderen Status weisen die sogenannten Sektorenauftraggeber auf. Unternehmen,
die in bestimmten Sektoren agieren sind öffentliche Auftraggeber, wenn sie
staatlich beherrscht sind oder aber ihre Tätigkeit aufgrund ausschließlicher Rechte
ausüben. Sektoren sind die Trinkwasser- und Energieversorgung und der Personenverkehr.
Diese unterliegen einem besonderen Regelwerk.
3.4 Die Verfahren zur öffentlichen Ausschreibung
Auch wenn die nachfolgend beschriebenen Vergabeverfahren sich in den Details und
im Ablauf unterscheiden, so existieren für alle Verfahrensarten einheitliche Verfahrensgrundsätze:
• Wettbewerbsgrundsatz: Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.
Es wird ein formalisiertes Verfahren angewendet, welches einer möglichst hohen
Anzahl von Unternehmen die Gelegenheit bietet, ihre Leistungen anzubieten. Deshalb
gibt es auch eine klare Rangfolge: öffentliche Ausschreibung vor beschränkter
Ausschreibung vor freihändiger Vergabe.
• Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungsgebot: Alle Bieter sind gleich zu behandeln.
Dies bedeutet auch, dass beispielsweise ortsansässige Unternehmen nicht
bevorzugt behandelt werden dürfen.
• Verhandlungsverbot: VOL/A und VOB/A verbieten den öffentlichen Auftraggebern
grundsätzlich mit den Bietern zu verhandeln. Gespräche mit den Bietern dürfen ausschließlich
zu dem Zweck geführt werden, Zweifel der Bieter über das Angebot auszuräumen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Vergaberecht: Der
Auftraggeber ist demnach grundsätzlich an seine Ausschreibung und die darin enthaltenen
Angaben gebunden. Dies bedeutet insbesondere, dass Ausschreibungsvoraussetzungen
während des Verfahrens nicht geändert werden dürfen.
3. Das öffentliche Auftragswesen
14
• Gebot der Losvergabe: Im Bereich der VOL/A und der VOB/A sollen umfangreiche
Vergaben möglichst in Lose geteilt werden, damit auch kleine und mittlere Unternehmen
eine Chance erhalten.
Schwellenwerte
Im Rahmen der Bestrebungen zur Fortentwicklung des Binnenmarktes hat die Europäische
Union Richtlinien zur Marktöffnung erlassen, die unter anderem sogenannte
Schwellenwerte enthalten, oberhalb derer zwingend eine

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14

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