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Kostenloses Dokument: Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen

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Der europäische Markt für öffentliche Aufträge umfasst ein jährliches Volumen von 1,5 Billionen Euro. Allerdings erscheint das Beschaffungsverfahren für Freiberufler umständlich und bürokratisch. Diese Broschüre der IHK-Stuttgart beschreibt die Verfahren zur öffentlichen Ausschreibung und geht auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen ein. Außerdem werden die wichtigsten Informationsquellen für öffentliche Ausschreibungen vorgestellt. (PDF, 36 Seiten, 163 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen' (Teil 3):

Rahmen von Markterkundungen und beschränkten Ausschreibungen
nach VOL (erfolgt zentral durch die IHK Region Stuttgart),
• Durchführung von Schulungen und Seminaren auf diesem Gebiet,
• Ansprechpartner für die Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.
Das vielseitige Serviceangebot richtet sich nicht nur an Unternehmen, die sich zum
ersten Mal an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen wollen, sondern auch an
Betriebe, die bereits Kontakte mit öffentlichen Auftraggebern geknüpft haben.
In Einführungsschulungen werden Basisinformationen über öffentliche Aufträge sowie
über die Zusammenarbeit mit den Auftragsberatungsstellen vermittelt. Zur gezielten
Vertiefung aktueller Themen finden Informationsveranstaltungen statt, in denen die
richtige Anwendung von Gesetzen und Formvorschriften dargestellt wird. In
Workshops geht es um die Vermittlung der Aufbaukenntnisse zur Erhaltung öffentlicher
Aufträge. Mit erfahrenen Firmen, die hier mitwirken, können Fehlerquellen aufgedeckt
werden. Außerdem werden spezielle Themen, wie zum Beispiel UN-Aufträge
behandelt.
Bei Fragen zum Serviceangebot der baden-württembergischen Auftragsberatungsstelle
können sich interessierte Firmen an ihre Ansprechpartner bei der IHK wenden
(vgl. die Übersicht in Abschnitt 7).
3. Das öffentliche Auftragswesen
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3.1 Einleitung
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt zahlreichen Vorschriften, an die sich
öffentliche Auftraggeber und private Anbieter gleichermaßen halten müssen. Was zunächst
den Verdacht unnötiger Bürokratie erwecken mag, dient jedoch einer Reihe
übergeordneter Ziele und nicht zuletzt der Rechtssicherheit der anbietenden Unternehmen
der Wirtschaft. Da die öffentlichen Aufträge durch Steuern und Abgaben
finanziert werden, sind die öffentlichen Auftraggeber zu wirtschaftlicher und sparsamer
Mittelverwendung verpflichtet. Geeignetes Mittel zur Umsetzung dieses Grundsatzes
ist der Wettbewerb. Deshalb wurde ein umfangreiches Regelwerk geschaffen.
Nur wer über die Besonderheiten dieses Regelwerkes umfassend Bescheid weiß,
kann sich Hoffnungen auf einen Anteil am Marktvolumen der öffentlichen Aufträge
machen.
3.2 Die rechtlichen Bestimmungen
Die rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung der öffentlichen Hand sind
• das Haushaltsrecht,
• das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
• das Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG),
• die Vergabeverordnung (VgV),
• die so genannten Verdingungsordnungen bzw. Vergabe- und Vertragsordnung (VOB,
VOF, VOL) und
• zusätzliche rechtliche Bestimmungen auf Ebene der Bundesländer (in Baden-Württemberg
zum Beispiel Verwaltungsvorschriften sowie die Bestimmungen im Mittelstandsförderungsgesetz).
Die Regelungszwecke des Vergaberechts - wirtschaftlicher Einkauf, Regulierung der
Nachfragemacht, EU-weite Marktöffnung - werden durch eine Reihe von Prinzipien
ergänzt:
• Privatrechtsprinzip. Die öffentlichen Auftraggeber treten bei Beschaffungen wie ein
privates Unternehmen auf. Es werden privatrechtliche Verträge abgeschlossen.
• Wettbewerbs- und Transparenzprinzip: Grundsätzlich erfolgt die Beschaffung mittels
Ausschreibungen nach vorher genau festgelegten Regeln.
3. Das öffentliche Auftragswesen
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• Prinzip der langfristigen Wirtschaftlichkeit: Nicht der billigste Einkauf ist das Ziel. Auch
in Zukunft soll ein möglichst breites, von mittelständischen Unternehmen geprägtes
Angebot zur Verfügung stehen.
• Prinzip der dezentralen Beschaffung: Möglichst jeder Auftraggeber und jede einzelne
Vergabestelle vergibt Aufträge in eigener Verantwortung, so dass keine Nachfragemacht
entsteht. Damit werden langfristig wettbewerbliche Strukturen gesichert.
• Konsensprinzip: Das Regelwerk wird seit Jahrzehnten wirtschaftsnah in den sogenannten
Verdingungsausschüssen erarbeitet.
• Haushaltsrechtprinzip: Das Regelwerk aus den Verdingungsordnungen findet Eingang
in das Haushaltsrecht der jeweiligen staatlichen Ebene.
EU-Recht gewinnt an Einfluss
Das Haushaltsrecht stellt insofern eine Besonderheit dar, als es keine Rechte für Dritte
(also private Anbieter oder Auftragsnehmer) direkt begründet, sondern Innenrecht
für die öffentliche Hand festsetzt. Die weiteren, oben genannten Rechtsquellen entfalten
demgegenüber als besonderes Wettbewerbsrecht direkte Wirkung auch für Firmen,
die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14

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