► Freelancer-Suche
Freelance-Market
  • Freiberufler 3
  • Freiberufler 19
  • Freiberufler 22
  • Freiberufler 26
  • Freiberufler 2
  • Freiberufler 25
  • Freiberufler 5
  • Freiberufler 12
  • Freiberufler 24
  • Freiberufler 20
  • Freiberufler 21
  • Freiberufler 7
  • Freiberufler 16
  • Freiberufler 6
  • Freiberufler 23
  • Freiberufler 17
  • Freiberufler 15
  • Freiberufler 13
  • Freiberufler 18

Kostenloses Dokument: Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Freelancer-Documents

Der europäische Markt für öffentliche Aufträge umfasst ein jährliches Volumen von 1,5 Billionen Euro. Allerdings erscheint das Beschaffungsverfahren für Freiberufler umständlich und bürokratisch. Diese Broschüre der IHK-Stuttgart beschreibt die Verfahren zur öffentlichen Ausschreibung und geht auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen ein. Außerdem werden die wichtigsten Informationsquellen für öffentliche Ausschreibungen vorgestellt. (PDF, 36 Seiten, 163 kB)

Kostenlose Zusendung per E-Mail:  captcha-1  ► Alle Dokumente anzeigen 

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen' (Teil 4):

wollen. Dabei ist auch in
diesem Rechtsbereich die Entwicklung zu beobachten, dass das nationale Recht
zunehmend durch rechtliche Vorgaben auf europäischer Ebene bestimmt wird. Das
VgRÄG, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, sowie die VgV, die am
1. Februar 2001 Gesetzeskraft erlangte, sind aktuelle Beispiele für die Umsetzung
von EU-Richtlinien in nationales Recht. Wichtigste Inhalte des VgRÄG sind die Festlegung
der so genannten Auftragsschwellenwerte, bei deren Überschreiten ein Auftrag
europaweit ausgeschrieben werden muss, die Einrichtung von Vergabekammern,
die im Rahmen eines „Nachprüfungsverfahrens“ Rechtsschutz für beteiligte
Bieter sicherstellt (oberhalb EU-Schwellenwerte), sowie die Wahrung mittelständischer
Interessen durch Teilung der Aufträge in Teil- oder Fachlose. Die VgV verpflichtet
die öffentlichen Auftraggeber ab einer bestimmten Auftragshöhe zur Einhaltung
der Verdingungsordnungen sowie zur Information aller nichtberücksichtigten Bieter
über den Zuschlag, und zwar 14 Tage vor Erteilung des Auftrages (Frist beginnt am
Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber). Außerdem
ermöglicht die VgV unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe elektronischer
Angebote im öffentlichen Auftragswesen.
3. Das öffentliche Auftragswesen
11
Wichtigste Rechtsquellen
Die allgemeinen Grundsätze der Vergabeverfahren sowie die Definitionen von Begriffen
wie „öffentlicher Auftraggeber“ (vgl. Abschnitt 3.3) oder „öffentlicher Auftrag“
finden sich im GWB, Teil 4 „Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Paragraph 97 ff. GWB).
Das GWB, das durch das VgRÄG inhaltliche Änderungen erfahren hat, verweist auch
auf die einzelnen Verdingungsordnungen: die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und für freiberufliche
Leistungen (VOF). Für die Mitgliedsbetriebe der Industrie- und Handelskammern
ist insbesondere die VOL von Bedeutung, auf die im Folgenden fast ausschließlich
Bezug genommen wird.
Die Kenntnis der VOL-Bestimmungen ist absolute Voraussetzung für Firmen, die sich
an einer öffentlichen Ausschreibung nach VOL mit Erfolg beteiligen wollen. Diese
Verdingungsordnung ist - wie auch die VOB - in zwei Teile gegliedert: Der A-Teil enthält
allgemeine Bestimmungen über die Anbahnung und den Abschluss der Verträge.
Der B-Teil regelt die Abwicklung des Vertrages einschließlich aller Rechte und Pflichten
für Auftraggeber und Auftragnehmer.
Rechtsschutz des Bieters
Wichtig im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen sind letztlich auch die Regelungen
zum Rechtsschutz des Bieters gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Durch das
VgRÄG wurde dem Bieter dabei ein klares und deutliches Recht auf regelgerechte
Vergabe eingeräumt. Er kann sich im Falle einer Benachteiligung oder Beeinträchtigung
an die Vergabekammer wenden, allerdings nur bei europaweiten Ausschreibungen
ab einem Schwellenwert von 200.000 Euro (vgl. Abschnitt 3.4). Dafür hat ein
Bieter 14 Tage Zeit, denn nach der neuen VgV muss der öffentliche Auftraggeber alle
Bieter, die nicht zum Zuge kommen, 14 Tage (Frist beginnt am Tag nach der Absendung
der Information durch den Auftraggeber) vor Abschluss des Vertrages über den
Ausgang des Bieterverfahrens informieren; nach Zuschlagserteilung ist eine Überprüfung
des Vergabeverfahrens durch eine Vergabekammer nicht mehr möglich. Wer
eine Überprüfung beantragt, muss darlegen und beweisen, dass sein Unternehmen in
seinen Rechten nach Paragraph 97 Absatz 7 GWB ("Die Unternehmen haben Anspruch
darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren
einhält") beeinträchtigt wird und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder entstehen
wird. Ist der Antrag nach Prüfung durch die Vergabekammer zulässig und nicht
offensichtlich unbegründet, beginnt die Nachprüfung. Bis zur Entscheidung in diesem
Prüfungsverfahren kann der Zuschlag für den betreffenden Auftrag nicht erteilt werden;
ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig. Gegen die Entscheidung der
3. Das öffentliche Auftragswesen
12
Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberlandesgericht
eingereicht werden.
Bei Verstößen gegen die Vergaberegeln für öffentliche Aufträge, die wertmäßig
unterhalb der Schwellenwerte für EU-Ausschreibungen liegen, ist keine Beschwerde
bei der Vergabekammer möglich. Daneben kann die

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Handbuch zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen':  Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8, Teil 9, Teil 10, Teil 11, Teil 12, Teil 13, Teil 14

Für eine optimale Nutzererfahrung verwenden wir Cookies. Wenn Sie weiterlesen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.