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Kostenloses Dokument: Vor- und Nachteile der Rentenabsicherung per Kammerversicherung für Freiberufler und Selbständige

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In letzter Zeit wurden viele Freiberufler von ihrer Kammer informiert, dass eine Erweiterung des Finanzierungssystems um Elemente des offenen Deckungsplanverfahrens anstehe. Zu befürchten ist somit, dass nun auch die Finanzierung der Versorgungswerke von Freiberuflern dem Umlageverfahren unterworfen wird, wie man dies sonst nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung kennt.

Der Aufsatz von Oliver Timmermann bringt Klarheit in die hochkomplexe und ständigen Änderungen unterworfene Materie der Altersversorgungssysteme. Darüber hinaus werden die angekündigten Veränderungen beurteilt.  (PDF, 8 Seiten, 230 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Vor- und Nachteile der Rentenabsicherung per Kammerversicherung für Freiberufler und Selbständige' (Teil 3):

vorhandenen Beitragsmittel und kann sich dabei ggfs. auf Staatszuschüsse verlassen. Die private Lebensversicherung dagegen stimmt im Rahmen ihres individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahrens bei strikter versicherungsmathematischer Methodik Beiträge und Leistungen so aufeinander ab, dass der einzelne Versicherte die für seine Versorgung notwendige Rückstellung selbst bildet und auf den Zugang künftiger Versicherter im Wesentlichen nicht angewiesen ist. Dies bedingt jedoch eine Risikoeinstufung, die eine unterschiedlich hohe Versicherungsprämie zur Folge haben kann.

4.) Offenes Deckungsverfahren
Die meisten Träger der berufsständischen Altersversorgung wenden nun bereits jetzt nicht das Anwartschaftsdeckungsverfahren, sondern das „offene Deckungsplanverfahren“ als Finanzierungsinstrument an.
Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass jeder Beitrag eines Mitglieds ins Verhältnis gesetzt wird zu einem vorher festgesetzten anderen Wert (z.B. einer durchschnittlichen Beitragsleistung aller versicherten Mitglieder). Der sich so ergebende Anteil wird als Punktwert, Steigerungszahl, Leistungszahl oder ähnliche Bezugsgröße ausgedrückt. Im Versorgungsfall errechnet sich die laufende Rente, indem die Summe dieser Werte mit einem bestimmten allgemein festgelegten Wert (z.B. der Rentenbemessungsgrundlage) multipliziert wird.[19] Bei dem umlageähnlichen offenen Deckungsplanverfahren wird deshalb tatsächlich vergleichbar zu den Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfahren.[20]
Die berufsständischen Versorgungswerke dieses Finanzierungssystems bedienen sich somit einer eigenen Methode der Vorausfinanzierung künftiger Renten. Dabei muss zwischen:
• den Versorgungsbeiträgen für einen Anfangsbestand bei Errichtung des Versorgungswerks,
• dem Zugang junger Berufstandsangehöriger,
• dem angesammelten Vermögen samt Verzinsung und
• den nach biometrischen Maßzahlen zu erwartenden Renten
Gleichheit bestehen.

Man spricht deshalb auch bei der Finanzierung der Versorgungswerke, dann auch von einer „kollektiven Äquivalenz“ ähnlich der in der privaten Versicherungswirtschaft, nur mit dem Unterschied, dass die „Risikogruppe“ hier durch die Kammermitglieder definiert werden.

Die Besonderheit des offenen Deckungsplanverfahrens besteht nun darin, dass keine unmittelbare Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungszusagen verlangt wird. Die Leistung ist mithin nicht ausschließlich von der Höhe und Anzahl der eingezahlten Beiträge abhängig. Vielmehr wird auch der künftige Zugang an neuen, meist jungen Kammermitgliedern in die Äquivalenzbeziehung mit einbezogen. Das offene Deckungsplanverfahren ist also auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen. Dies ist die Parallele zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rente.

Das offene Deckungsplanverfahren, ist ein Mischverfahren, das versucht, die Vorteile der beiden anderen[21] zu vereinen. Die Leistungsanhebung bei kritischen Entwicklungen erfolgt durch eine reduzierte Kapitalbildung und eine unmittelbare Verwendung von Beitragsanteilen für die Gewährung der Zusatzleistungen. Dadurch ist es möglich, insbesondere den Rentenempfängern dynamische Leistungen zu bieten, die diese allein mit ihrem Kapitalstock nicht mehr selbst finanzieren könnten.
Quasi auf der „Soll-Seite“ steht die Abhängigkeit dieses Verfahrens von der weiteren demographischen Entwicklung. Das offene Deckungsplanverfahren erfordert einen steten Zugang von möglichst jungen Versicherten.

III. Angekündigte Veränderungen
Diese Grundlagen vorausgeschickt kann man die Ankündigungen mancher Versorgungskammern, die sich bislang zur Finanzierung noch ausschließlich auf das Kapitaldeckungsverfahren verließen, besser verstehen. Im Info-Anschreiben zur Satzungsänderung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung heißt es:[22]
„Das bisherige Anwartschaftsdeckungsverfahren hat sich zwar in der Vergangenheit bei stetigen Zinsüberschüssen als ein geeignetes Finanzierungssystem erwiesen; es erlaubt dem Versorgungswerk allerdings nicht, auf eine längere Phase niedriger Zinsen angemessen zu reagieren. Angesichts einer Kapitalmarktsituation, die durch hohe Volatilität, Qualitätsverlust bei vermeintlich guten Schuldnern und ein extrem niedriges Zinsniveau gekennzeichnet ist, reicht die aktuelle Risikotragfähigkeit im bisher angewandten Finanzierungsverfahren nicht aus.“

Als etwas kryptische Begründung wird sodann weiter ausgeführt:
„Da die bilanziellen Vorgaben für das oDPV (offene Deckungsplanverfahren) es im Gegensatz zu dem bisherigen Anwartschaftsdeckungsverfahren erlauben, das vorhandene Kapital zur Abdeckung von Risiken heran zu ziehen, reicht allein diese bloße Modifizierung des Finanzierungssystems aus, um unmittelbar

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