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Kostenloses Dokument: Private Musikkopien und Urheberrecht - Was erlaubt ist und was nicht

Freelancer-Documents

Dieser Artikel von Computerwoche.de zeigt auf, welche Musikstücke Sie völlig legal und bedenkenlos kopieren dürfen und wovon Sie lieber absehen sollten, um keine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren zu riskieren.
Außerdem wird auf die Rechtslage der Privatkopie genau eingegangen und welche Regelungen für die weitere Verbreitung von Musikstücken im Internet sowie Podcasts gelten. Ebenso wird der Umgang mit kopiergeschützten Werken thematisiert und was es bei Computerprogrammduplizierungen zu beachten gilt. (PDF, 4 Seiten, 335 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Private Musikkopien und Urheberrecht - Was erlaubt ist und was nicht' (Teil 3):

/> Podcasts, also Serien redaktionell gestalteter Audiodateien, werden immer beliebter und
professionell anmutende Sendungen werden mittlerweile auch von Privatpersonen als Hobby
produziert. Manchmal werden dabei Teile von Musikstücken eingespielt, in der Meinung, dass eine
nichtkommerzielle Verwendung der Musik erlaubt sei.
Eine solche Nutzung widerspricht allerdings dem Urheberrecht und unterliegt auch nicht einer
erlaubten Privatnutzung. An dieser Wertung ändert sich auch dann nichts, wenn nur Teile eines
Songs, beispielsweise ein 10‐sekündiges Intro eingespielt wird. Solche Kurzeinspielungen sind auch
nicht vom sogenannten Zitatrecht (§ 51 UrhG) umfasst, das es zwar Sendeunternehmen, wie Radiooder
Fernsehsendern erlaubt, kurze Ausschnitte eines Werks zu senden, Nutzungsarten wie Podcasts
jedoch bewusst außen vor lässt.
Die Verwendung von Musikstücken in Podcasts bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des
Rechteinhabers. Eine solche Lizenz kann für private Podcasts relativ günstig bei der
Verwertungsgesellschaft GEMA erworben werden.

Alles auf einen Blick von Freelance‐Market zusammengefasst
• Musik können Sie kopieren, solange kein mittelbarer Erwerbszweck vorliegt, denn nur für
den Privatgebrauch sind Kopien zulässig.
• Erwähnenswert ist ebenfalls, dass die Kopie nicht öffentlich zugängig gemacht wird und aus
keiner rechtswidrigen Quelle stammt.
• Uneinigkeit herrscht dagegen über die Anzahl der Duplizierungen, die vorgenommen werden
dürfen, denn in einer 30 Jahre alten Rechtssprechung wird 7 als Obergrenze genannt, heute
geht man jedoch eher von 3 aus.
• Außerdem dürfen Privatkopien nicht verkauft werden, nur die Kosten für das Material
dürften verlangt werden (Rohling, USB‐Stick).
• Ein technisch wirksamer Kopierschutz darf nicht ausgehebelt werden, eine analoge Kopie
bspw. durch das Abgreifen am Soundkartenausgang ist aber nach wie vor legal, da sie als
nicht technisch wirksam angesehen wird.
• Die Missachtung geht mit hohen Strafen einher, so muss etwa mit 3 Jahren Freiheitsstrafe
bei gewerblichem Handel mit kopiergeschützten Medien gerechnet werden.
• Das Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet muss mit Vorsicht genossen werden,
da lediglich Werke mit Zustimmung des Rechteinhabers heruntergeladen werden dürfen. Bei
iTunes, Napster und Co. Kann in der Regel davon ausgegangen werden, anders sieht es bei
weniger bekannten Websites und Tauschbörsen aus.
• Auf eine private Website dürfen Sie die Stücke ebenfalls nicht hochladen, denn hier könnten
auch Dritte Zugriff haben, was rechtlich dann nicht mehr einer Privatkopie entspräche.
• Hinzu kommt, dass im Urheberrecht eine Unterscheidung zwischen der Weitergabe auf CD,
DVD, etc. und dem Internet gemacht wird. Daher sollte von einem Upload abgesehen
werden.
• Für Computerprogramme gelten andere Regeln, denn es darf lediglich eine Sicherungskopie
gemacht werden, die nicht weiterverschenkt werden darf und nur den Betrieb sicherstellt.
• In Podcasts dürfen keine Musikstücke oder Ausschnitte solcher verwendet werden, wenn
nicht die Erlaubnis vom Rechteinhaber besteht.



Grobe Voransicht des Dokuments: 'Private Musikkopien und Urheberrecht - Was erlaubt ist und was nicht':  Teil 1, Teil 2, Teil 3

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