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Kostenloses Dokument: Private Musikkopien und Urheberrecht - Was erlaubt ist und was nicht

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Dieser Artikel von Computerwoche.de zeigt auf, welche Musikstücke Sie völlig legal und bedenkenlos kopieren dürfen und wovon Sie lieber absehen sollten, um keine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren zu riskieren.
Außerdem wird auf die Rechtslage der Privatkopie genau eingegangen und welche Regelungen für die weitere Verbreitung von Musikstücken im Internet sowie Podcasts gelten. Ebenso wird der Umgang mit kopiergeschützten Werken thematisiert und was es bei Computerprogrammduplizierungen zu beachten gilt. (PDF, 4 Seiten, 335 kB)

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Grobe Voransicht des Dokuments: 'Private Musikkopien und Urheberrecht - Was erlaubt ist und was nicht' (Teil 1):

Private Musikkopien und Urheberrecht
Was erlaubt ist und was nicht
Dieser Artikel von Computerwoche.de zeigt auf, welche Musikstücke Sie völlig legal und
bedenkenlos kopieren dürfen und wovon Sie lieber absehen sollten, um keine Freiheitsstrafe von
mehreren Jahren zu riskieren.
Außerdem wird auf die Rechtslage der Privatkopie genau eingegangen und welche Regelungen für
die weitere Verbreitung von Musikstücken im Internet sowie Podcasts gelten.
Ebenso wird der Umgang mit kopiergeschützten Werken thematisiert und was es bei
Computerprogrammduplizierungen zu beachten gilt.
Thomas Feil hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem komplexen Thema Privatkopien von
Musikdateien zusammengestellt.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Privatkopien von Musikdateien lauten wie folgt:
Sind Privatkopien von Musikdateien erlaubt?
Grundsätzlich ist es möglich, von Musikdateien eine Privatkopie zu erstellen. Das war früher bei
Musikkassetten erlaubt und auch im digitalen Umfeld ist die Rechtslage nicht anders. Musikdateien
und Hörbücher fallen also grundsätzlich unter die Erlaubnis der Privatkopie.
Achtung! Die gesetzliche Privatkopie‐Erlaubnis wird von Laien oft falsch interpretiert.
Oft wird allerdings die Privatkopie‐Erlaubnis falsch verstanden, weil sie von juristischen Laien zu weit
ausgelegt wird. Erlaubt wird gerade nicht jede Kopie, die von einer Privatperson gemacht wird. Denn
sobald damit auch nur mittelbar ein Erwerbszweck berührt wird, liegt kein Privatgebrauch mehr vor.
Eine Musikdatei auf den eigenen MP3‐Player zu kopieren, um sich den Song unterwegs anzuhören,
ist also eine Privatkopie. Das könnte bei einem Business‐Englisch‐Hörbuch jedoch anders zu
beurteilen sein, weil es der beruflichen Fortbildung dient und damit streng genommen nicht mehr
rein privat ist.
Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 UrhG. Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch
eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar
noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Wie viele Kopien dürfen als Privatkopien angefertigt werden?
Oft wird übersehen, dass nicht unbegrenzt viele Kopien unter die Erlaubnis der urheberrechtlichen
Privatkopie fallen. Wie viele genau angefertigt werden dürfen, darüber herrscht Uneinigkeit. Der
Gesetzestext spricht davon, dass "einzelne" Kopien angefertigt werden dürfen (§53 Abs. 1 UrhG). In
einem über 30 Jahre alten und oft zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es, dass sieben
Vervielfältigungsstücke die Obergrenze sei (BGH GRUR 1978, 474, 476). Wie der BGH auf diese Zahl
gekommen ist, bleibt allerdings ein Rätsel.
Viele Kommentatoren legen heute einen strengeren Maßstab an und gehen davon aus, dass
höchstens drei Kopien noch zulässig wären. Mehr als drei Vervielfältigungen wären schon sprachlich
nicht mehr "einzelne" Kopien (Fromm/Nordemann, § 53, Rn. 13; Schack, Rn. 469, Schricker, § 53, Rn.
14).

Darf ich Privatkopien weitergeben?
Vervielfältigungsstücke, die unter das Privatkopie‐Privileg fallen, dürfen an Freunde oder
Familienmitglieder verschenkt werden. Allerdings natürlich nur in sehr beschränktem Rahmen.
Darüber hinaus dürfen die Privatkopien nicht verkauft werden. Wer also Geld für die Kopien nimmt,
handelt nach urheberrechtlichem Verständnis nicht mehr privat. Eine Ausnahme wird lediglich dann
gemacht, wenn allein die Kosten des Vervielfältigungsmaterials in Rechnung gestellt werden,
beispielsweise der CD, der DVD oder des USB‐Sticks.
Darf ich digitale Kopierschutzmechanismen bei Musikdateien aushebeln?
Einige Anbieter von Musikdateien setzen mittlerweile auf digitales Rechtemanagement (DRM). Diese
Systeme funktionieren üblicherweise so, dass zum Abspielen der Musik auf einem bestimmten
Endgerät die Datei zunächst freigeschaltet werden muss. Eine für ein Gerät freigeschaltete Datei
kann dann nur auf einem bestimmten Gerät wiedergegeben werden.
Das Urheberrechtsgesetz verbietet es allerdings, wirksame technische Maßnahmen zu umgehen (§
95a Abs. 1 UrhG). Technische Maßnahmen sind Technologien die "im normalen Betrieb dazu
bestimmt sind, geschützte Werke (...) betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht
genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken" (§ 95 Abs 2 UrhG). Das "Knacken" eines

Grobe Voransicht des Dokuments: 'Private Musikkopien und Urheberrecht - Was erlaubt ist und was nicht':  Teil 2, Teil 3

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