Leserbrief: Das “Herrenberg-Urteil” und was Dozenten und Lehrende jetzt tun können
Auf unseren Artikel “Die wichtigsten Steueränderungen für Freiberufler 2026” erhielten wir einige Leserbriefe, darunter auch von Matthias Gillmann aus Kellinghusen in Schleswig-Holstein. Der Jurist für Arbeits- und Sozialrecht, der auch Schulungen anbietet, schreibt uns:
Ich bin schon sehr lange Empfänger ihres Newsletters. Vielleicht haben Sie auch in der Zwischenzeit vom sog. Herrenberg-Urteil zur Scheinselbständigkeit gehört. Gibt es hierzu eine Position ihrerseits? Wie sollten Freiberufler nach 2027 (nach der Übergangsregelung § 127 SGB IV) verfahren? Gibt es hier speziell eine Lösung für freiberufliche Dozenten, die für private Bildungsinstitute arbeiten?
In der Tat hat das sogenannte Herrenberg-Urteil (Bundessozialgericht, 28.06.2022) die Kriterien für selbstständige Lehrtätigkeiten massiv verschärft, insbesondere für Dozenten an privaten Instituten. Im Kern besagt es: Wer in den Organisationsablauf einer Schule eingegliedert ist (Stundenplan, Räume, Schülerzuteilung) und kein echtes unternehmerisches Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt – also Arbeitnehmer.
Wie von Herrn Gillmann ausgeführt bietet § 127 SGB IV nur ein befristetes Moratorium in Form einer „fingierten Selbstständigkeit“ bis zum 31. Dezember 2026: Selbst wenn eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ergibt, dass Sie eigentlich scheinselbstständig (also angestellt) wären, werden bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Voraussetzung ist lediglich, dass beide Vertragsparteien schriftlich vereinbart haben, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt ist.
Diese Schonfrist endet aber unwiderruflich am 01.01.2027. Ab diesem Tag gelten die strengen Herrenberg-Kriterien vollumfänglich. Wer dann noch im „alten“ Modus weiterarbeitet, rutscht sofort in die Sozialversicherungspflicht (mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen).
Nach 2027 gibt es für Dozenten dann nur noch zweieinhalb rechtssichere Wege, da der bisherige „Graubereich“ (Honorartätigkeit trotz fester Einbindung) entfällt.
Weg A: Die Festanstellung
Viele Bildungsträger werden dazu übergehen, ihre Stamm-Dozenten fest anzustellen (Teilzeit, Minijob oder Vollzeit).
Vorteil: Rechtssicherheit, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Nachteil: Oft geringerer Nettostundenlohn, Verlust der Freiheit über die eigene Zeitplanung.
Weg B1: Echte Selbstständigkeit
Wer weiterhin auf Rechnung arbeiten will, muss seine Tätigkeit so umgestalten, dass sie den strengen “Herrenberg”-Kriterien standhält. Kosmetische Änderungen am Vertrag reichen nicht – die „gelebte Praxis“ entscheidet. Hier eine Kriterien-Checkliste für echte Selbstständigkeit ab 2027:
• Keine Eingliederung: Sie bestimmen Arbeitsort und -zeit weitgehend selbst. Der Auftraggeber darf Ihnen keinen Stundenplan diktieren, den Sie nicht ablehnen können.
• Unternehmerisches Risiko: Sie tragen ein Risiko, das über den bloßen Ausfall der Arbeitskraft hinausgeht. (Beispiel: Sie zahlen Raummiete, egal ob Schüler kommen oder nicht).
• Eigener Marktauftritt: Sie treten gegenüber den Schülern/Teilnehmern als eigener Anbieter auf, nicht „im Namen des Instituts“.
• Preishoheit: Ideal wäre, wenn Sie Ihr Honorar selbst festlegen oder mit den Schülern verhandeln, statt einen Einheitssatz von dem Institut zu empfangen.
Weg B2: Das „Plattform-Modell“ als spezielle Lösung für private Bildungsinstitute
Für private Institute (Sprachschulen, Nachhilfe, Musikschulen, Yoga-Studios) kristallisiert sich eine Lösung heraus, die die Selbstständigkeit wahrt, aber die Geschäftsbeziehung radikal umdreht.
Anstatt dass das Institut den Dozenten „einkauft“, um Unterricht zu halten, wird das Institut zum Dienstleister für den Dozenten. Der Dozent ist somit der Anbieter: Der Vertrag über den Unterricht kommt direkt zwischen Dozent und Schüler zustande (nicht zwischen Institut und Schüler).
Das Institut ist Vermittler und Vermieter: Das Institut stellt beispielsweise die Räume, die Infrastruktur (WLAN, Kopierer) und übernimmt ggf. das Marketing/Booking. Dafür zahlt der Dozent eine Nutzungsgebühr (Miete/Service-Fee) an das Institut.
Der Geldfluss dreht sich somit um: Der Schüler zahlt an den Dozenten. Der Dozent zahlt Miete an das Institut. Das Institut kann ggf. auch das Inkasso machen, also als reiner Zahlungsdienstleister, der das Geld abzüglich Provision weiterleitet.
Eine Folge bei dem Plattform-Modell ist, dass der Dozent jetzt das unternehmerische Risiko trägt. Wenn der Dozent keine Schüler findet, zahlt er trotzdem Miete und wenn er viele Schüler hat, verdient er mehr.
Das Plattform-Modell mag nicht jedem privaten Bildungsträger schmecken, da dieser die Kontrolle über Qualität und Curriculum verliert und auch seinen “Mietern“ (Dozenten) keine fachlichen Weisungen mehr geben darf.
Unser Tipp: Prüfen Sie alle bestehenden Honorarverträge. Sind Sie weisungsgebunden? Bekommen Sie Schüler und Räume einfach zugewiesen? Wenn ja, werden Sie nach Herrenberg-Maßstäben spätestens ab 2027 scheinselbstständig.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 01/2026 veröffentlicht.



