Freelance-Market-News 04/2023
Liebe Leser,
obwohl das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jetzt die Rückzahlungsbescheide für Corona-Soforthilfen als rechtswidrig erklärt hat, ist noch nicht klar, ob Freiberufler und Unternehmer anderer Bundesländer verschont werden.
Finanzielle Engpässe können Stressursache sein. Interessanterweise berichtet eine Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung allerdings, dass Freelancer seltener eine suchthafte Einstellung zur Arbeit haben als andere Erwerbstätige. In unseren weiteren Artikeln beantworten wir die immer wieder gestellte Frage, wie der Freelancer-Vorstellungsprozess genau funktioniert und ein CAD-Konstrukteur beschreibt seine Arbeitsweise beim Kunden. In unserem Freelancer-Witz am Schluss geht es dann noch um einen leidenschaftlichen Produktdesigner, der wegen einer neuen Brille kritisiert wird.
Ich wünsche Ihnen auch diesmal viel Spaß beim Lesen und natürlich wie immer gute Geschäfte!
Ihr Rainer Kurz
Rückforderung von Corona-Soforthilfen in NRW war rechtswidrig
Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 1986/22) mitteilt, sind die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Rückforderung auf der Basis eines Online-Fragebogens erlassen, der nicht eindeutig die finanzielle Notlage der Freelancer und Unternehmer erfasste.
Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen im dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesem Zweck benötigt haben, darf das Land allerdings neue Bescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigte damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Die Kläger sind Selbstständige, darunter ein freiberuflicher Steuerberater, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown 2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt. Nachdem die Kläger Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zum ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Diese Schlussbescheide hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt aufgehoben. Hier die Begründung des Vorsitzenden des 4. Senats in Juristendeutsch:
Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil das Land die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat, die für die endgültige Festsetzung bindend sind. Danach diente die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die darin von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. In welchem Umfang Fördermittel während des Bewilligungszeitraums tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung der Förderung verwendet worden sind, konnte dort nicht angegeben werden. Denn darauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Landes, das insoweit den Vorgaben des Bundes folgte, nicht an. Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.
Das Land kann allerdings die zustehende Soforthilfe in Form neuer Schlussbescheide neu festsetzen und damit die überzahlten Beträge zurückfordern.
Da der Senat keine Revision zugelassen hat, ist eine Beschwerde durch das Land nur noch beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. Das wird allerdings nicht erwartet, auch wenn eine Entscheidung hierzu noch aussteht. Aktuell ist unklar, ob dieses Urteil auch richtungsweisend für die Rückzahlungsbescheide in anderen Bundesländern ist.
Der Freelance-Market Vermittlungsprozess unter dem Mikroskop
Immer wieder wird uns die Frage gestellt, wie der Vermittlungsprozess bei Freelance-Market im Detail abläuft. Hier nun der ganz genaue Ablauf:
1. Der Nachfrager wählt kostenlos den passenden Freelancer auf unserer Internetseite aus.
2. Der Nachfrager gibt seine Kontaktangaben und Projektdetails ein.
3. Freelance-Market prüft den Vorstellungswunsch auf formale Richtigkeit und stellt Nachfrager und Freelancer per E-Mail vor. Zusätzlich erfolgt eine Benachrichtigung per SMS.
4. Nachfrager und Freelancer kontaktieren sich gegenseitig und besprechen das weitere Projektvorgehen. Dieser maximal einstündige Erstkontakt dient der Auftragsklärung und sollte vom Freelancer nicht in Rechnung gestellt werden.
5. Bei Einigung beauftragt der Nachfrager den Freelancer direkt. Falls kein gesonderter Vertrag vereinbart wird, gelten die Bedingungen der Freelance-Market-AGB. Gerne können Sie unseren Mustervertrag nutzen.
6. Freelance-Market stellt dem Freelancer eine einmalige Vorstellungsgebühr in Rechnung. Diese beträgt zwei Freelancer-Stundensätze und ist unabhängig vom späteren Abschluss eines Auftrages zu bezahlen. Im Falle eines unprofessionellen Verhaltens des Nachfragers (kein echter Bedarf, Vermittleranfrage, Massenanfrage, ...) sollte uns der Freelancer innerhalb von 14 Tagen informieren. Die Vorstellungsgebühr entfällt dann und der Nachfrager wird ggf. von der weiteren Nutzung von Freelance-Market ausgeschlossen.
7. Nachfrager und Freelancer können sich bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt wieder kontaktieren und Folge-Aufträge starten. Da Freelance-Market nur eine einmalige Vorstellungsgebühr berechnet, entstehen dem Freelancer bei Folgeaufträgen keine weiteren Gebühren.
Workaholics-Studie: Nur 8,4 Prozent der Freiberufler arbeiten „suchthaft“
Insgesamt 9,8 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland arbeiten suchthaft, so dass ihr Leben von der Arbeit dominiert wird, so das Bundesinstitut für Berufsbildung. Für die Studie, die im Auftrag der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung durchgeführt wurde, wurden 8000 Freelancer, Unternehmer und Angestellte befragt.
Allerdings sind Freiberufler “nur” zu 8,4 Prozent betroffen und damit deutlich weniger als andere Selbstständige (13,9%). Auch bei abhängig Beschäftigten ist suchthaftes Arbeiten häufiger anzutreffen (Arbeiter 9,1%, Angestellte 9,5%, Beamte 10,6%).
Von suchthaftem Arbeiten Betroffene arbeiten nicht nur sehr lang, schnell und parallel an unterschiedlichen Aufgaben, sie können auch nur mit schlechtem Gewissen freinehmen und fühlen sich oft unfähig, am Feierabend abzuschalten und zu entspannen.
Angestellte Führungskräfte zeigen mit 12,4% überdurchschnittlich oft Symptome suchthaften Arbeitens. Frühmorgens ins Büro und spätabends wieder raus, zu Hause noch einmal die Mails checken, einfach nicht loslassen können: Suchthaftes Arbeiten ist allerdings kein Randphänomen, das nur eine kleine Gruppe von Führungskräften betrifft. Laut der Studie ist exzessives und zwanghaftes Arbeiten in allen Erwerbsgruppen verbreitet.
Wann werden aus engagierten Erwerbstätigen solche, deren Leben von der Arbeit dominiert wird? Dieser Frage haben sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schon vor Jahrzehnten gewidmet. 1971 prägte der Psychologe Wayne Oates den Begriff Workaholic, um zu beschreiben, dass einige Menschen ein Verhältnis zu ihrer Arbeit haben wie Süchtige zum Alkohol. Heute arbeitet die Forschung mit verschiedenen Kriterienkatalogen.
Suchthafte Arbeit lässt sich anhand von zwei Dimensionen bestimmen. Erstens muss die jeweilige Person exzessiv arbeiten, das heißt: lange arbeiten, schnell arbeiten und verschiedene Aufgaben parallel erledigen. Der zweite Faktor als Voraussetzung für suchthaftes Arbeiten ist die „Getriebenheit“ der Erwerbstätigen: Hart arbeiten, auch wenn es keinen Spaß macht, nur mit schlechtem Gewissen frei nehmen, Unfähigkeit zur Entspannung am Feierabend, also „Entzugserscheinungen“ in der arbeitsfreien Zeit.
Der Untersuchung zufolge arbeiten 9,8 Prozent der Erwerbstätigen suchthaft. Weitere 33 Prozent arbeiten exzessiv, aber nicht zwanghaft. 54,9 Prozent der Erwerbstätigen arbeiten dagegen „gelassen“.
Laut der Studie zeigt die Verbreitung von suchthaftem Arbeiten kaum Unterschiede bezüglich soziodemografischer Merkmale. So stehen Schulabschluss und Familienstand in keinem Zusammenhang mit der Neigung zu suchthafter Arbeit. Einen kleinen Unterschied gibt es zwischen Frauen und Männern, die zu 10,8 beziehungsweise 9,0 Prozent betroffen sind. Deutlichere Unterschiede bestehen allerdings zwischen Altersgruppen: Bei den 15- bis 24-Jährigen beträgt die Quote 12,6 Prozent, während es bei den 55- bis 64-Jährigen nur 7,9 Prozent sind.
Das Anforderungsniveau hat hingegen kaum Einfluß. Wer eine lange Wochenarbeitszeit hat, neigt nur leicht überdurchschnittlich zur Arbeitssucht.
Bei Selbstständigen, die keine Freelancer sind, liegt die Workaholic-Quote bei 13,9 Prozent, was an der größeren Verantwortung und am finanziellen Risiko liegen könnte. Zwischen suchthaftem Arbeiten und Führungsverantwortung besteht dabei „ein statistisch höchst signifikanter Zusammenhang“. Führungskräfte sind zu 12,4 Prozent arbeitssüchtig, andere Erwerbstätige nur zu 8,7 Prozent. „Unter den Führungskräften ist suchthaftes Arbeiten zudem umso stärker ausgeprägt, je höher die Führungsebene ist.“ Die obere Ebene kommt auf einen Anteil von 16,6 Prozent. In vielen Betriebskulturen werden an Führungskräfte wahrscheinlich Anforderungen gestellt, die „Anreize für arbeitssüchtiges Verhalten“ setzen, vermuten die Wissenschaftler. Beispielsweise, wenn erwartet wird, dass sie als Erste kommen und als Letzte gehen.
Artikel unserer Freiberufler: CAD-Systeme für 2D- und 3D-Zeichnungen
Eingetragene Dienstleister können sich mit einem Artikel im Freelance-Market-Newsletter kurz vorstellen. In dieser Ausgabe präsentieren wir Ihnen unseren Anbieter Nr. 837 aus Calw, der als Produktionsingenieur mit 36 Euro/Stunde gelistet ist.
___
Angespannte Auftragslagen, zeitweilige personelle Engpässe im Produktions- oder Konstruktionsbüro sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte veranlassen Unternehmen zunehmend, sowohl Konstruktionsaufgaben als auch das Erstellen von technischen Zeichnungen und Dokumentationen außer Haus an selbstständige Ingenieurbüros zu vergeben.
Diesem Trend folgend, arbeite ich bereits mehrere Jahre vorrangig mit kleineren und mittelständischen Unternehmen zusammen. Bei Engpässen im Konstruktionsbüro kann ich Ihnen daher kurzfristig helfen. Meinen Facherfahrungen entsprechend habe ich mich auf die Konzeption und Projektierung von Betriebs- und Fertigungsanlagen sowie auf die Entwicklung und Konstruktion von Ausrüstungen für die Fertigungstechnik spezialisiert. Mit ausgereiften CAD-Systemen wie AutoCAD, erstelle ich sowohl 2D- als auch 3D-Zeichnungen. Im Bedarfsfall kann auch ein Datenaustausch zu den gängigen CAD-Systemen erfolgen.
___
Freelance-Market-Witz des Monats
Ein freiberuflicher Produktdesigner ist auf den Entwurf von Brillengestellen spezialisiert. Er selbst trägt über ein Dutzend verschiedener Brillen.
Als er eines Abends spät nach Hause kommt, sieht ihn seine Frau erstaunt an und sagt: „Mit der neuen Brille siehst du echt schrecklich aus”. Der Designer fällt aus allen Wolken, denkt nochmal genau nach und sagt dann: „Aber ich habe doch gar keine neue Brille!“
„Nein, DEINE Brille meine ich doch gar nicht“, antwortet seine Frau, „ICH habe seit heute eine neue Brille!“
Falls Sie Anregungen haben oder unseren Newsletter abonnieren möchten, können Sie uns hier gerne eine Nachricht hinterlassen: