Europäischer Gerichtshof: Polen darf homosexuelle Freiberufler nicht diskriminieren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Polen dazu verurteilt, homosexuelle Selbstständige nicht zu diskriminieren. Das oberste EU-Gericht entschied in Luxemburg, dass das EU-Antidiskriminierungsgesetz auch für Freiberufler gilt. Laut dem Urteil darf die Zusammenarbeit mit einem Selbstständigen nicht aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung beendet werden. Die Richter urteilten, dass andernfalls das EU-Antidiskriminierungsgesetz seiner Wirkung beraubt würde.
Die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf legt einen allgemeinen Rahmen für die Bekämpfung der Diskriminierung fest, unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung. Sie erfasst einen weiten Bereich beruflicher Tätigkeiten. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es: „Der Zweck der Richtlinie besteht darin, aus im sozialen und öffentlichen Interesse liegenden Gründen alle auf Diskriminierung gestützten Hindernisse für den Zugang zu Arbeit zu beseitigen.“ Bisher war es in Polen erlaubt, einen Vertrag mit einem Selbstständigen wegen dessen sexueller Orientierung abzulehnen.
Hintergrund des Urteils ist die Klage eines langjährigen freien Mitarbeiters eines polnischen öffentlichen Fernsehsenders. Er und sein Partner hatten im Dezember 2017 ein Weihnachtsmusikvideo auf Youtube veröffentlicht, das für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren warb. Kurz danach teilte der Fernsehsender ihm mit, dass sein laufender Vertrag beendet wurde und auch kein neuer Vertrag geschlossen werde. Der ehemalige Mitarbeiter verlangt vor einem polnischen Gericht Schadensersatz. Das Gericht muss nun den Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 03/2023 veröffentlicht.