Leserfrage: Gibt es die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 3000 Euro auch für Freelancer?
In unserem letzten Newsletter schrieben wir, dass der Gesetzgeber seit 26. Oktober 2022 erlaubt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern (oder sich selbst) eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Der Arbeitgeber hat für die Überweisung der bis zu 3000 Euro betragenden Prämie bis Ende 2024 Zeit.
Unsere Leserin Frau Breitenbach aus Hessen schrieb zu unserem Artikel: “Mein Steuerberater schmetterte dies ab, als ich ihn damit konfrontierte, mit der Aussage, dass ich kein Arbeitgeber sei. Gilt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auch für Soloselbstständige und Freelancer oder hat mein Steuerberater recht?”.
Es ist leider so, dass Bezieher von gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen Einkünften (§ 18 EStG) sowie Land- und Forstwirte die Inflationsausgleichsprämie nicht nutzen können.
Die Prämie ist eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer. Sie gilt, unabhängig vom Stundenumfang oder der Art der Anstellung, also auch für Minijobber, Werkstudenten, Teilzeitkräfte, Mitarbeiter in Elternzeit oder Krankenstand. Auch Gesellschafter oder Geschäftsführer mit Arbeitnehmereigenschaft (also sofern Arbeitslohn bezogen wird) können die Sonderzahlung nutzen.
Die Sonderzahlung ist steuerfrei und es sind auch keine Sozialabgaben darauf zu entrichten.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 02/2023 veröffentlicht.