Freelance-Market-News 04/2022
Liebe Leser,
zum ersten April sind wir angesichts des Krieges in der Ukraine leider nicht zum Scherzen aufgelegt. Dabei geht trotz der dramatischen Situation das Business-Leben fast wie normal weiter. Beispielsweise gibt es inzwischen zahlreiche ukrainische Flüchtlinge, die per Telearbeit von Stuttgart oder Hamburg aus für ihre ukrainische Firma weiterarbeiten.
Es klingt wie ein Aprilscherz, aber zum 1. April treten tatsächlich Änderungen am Statusfeststellungsverfahren in Kraft. In einem ausführlichen Artikel stellen wir diese Anpassungen vor und erörtern, ob diese tatsächlich mehr Transparenz schaffen, ob freie Mitarbeiter selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Passend dazu berichten wir über unseren kürzlich abgehaltenen Workshop “Scheinselbstständigkeit – Risiken und Vermeidung” und stellen Ihnen auch den Link zum Workshop-Video zur Verfügung.
Im letzten Monat haben wir über die von der Ampelkoalition geplante Rentenversicherungspflicht für Freiberufler ab 2024 geschrieben. Hierzu haben uns zahlreiche, zum Teil auch empörte, Leserbriefe erreicht, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten.
Nach all diesen schwer verdaulichen Neuigkeiten haben wir aber auch Erfreuliches in diesen News. So wurde Freelance-Market zum “FOCUS Top Personaldienstleister 2022” gekürt – eine Auszeichnung, die wir jetzt bereits im dritten Jahr in Folge erhalten haben.
Darüber hinaus stellt Ihnen eine Freelancerin ihre Arbeit als freiberufliche Denkmalpflegerin vor und unser Freelancer-Witz am Schluss erzählt von einen Buchhalter, der im allerletzten Moment versucht, seine Schulden zu begleichen.
Ich wünsche Ihnen trotz der herausfordernden internationalen Situation auch diesmal viel Spaß beim Lesen und natürlich wie immer gutes Gelingen!
Ihr Rainer Kurz
Freelance-Market erneut zum “FOCUS Top Personaldienstleister” gekürt
Freelance-Market erhielt jetzt die Auszeichnung “FOCUS Top Personaldienstleister 2022” in der Kategorie „Freelancer-Vermittler“. Die Titelvergabe erfolgte auf Basis einer aktuellen Marktbefragung, die das renommierte Marktforschungsunternehmen Statista für das Nachrichtenmagazin FOCUS durchgeführt hat. Die Auszeichnungen wurden in den vier Kategorien (Freelancer-Vermittler, Zeitarbeit, Professional Search und Executive Search) vergeben.
Dr. Rainer Kurz sagt über die erneute Ernennung zum FOCUS Top Personaldienstleister: 'Wir haben unser Ranking vor allem unseren zahlreichen Kunden aus Industrie (19%), Baubranche (11%) und Agenturen (9%) aber auch vielen Ingenieurbüros, Beratungsunternehmen und Start-Ups zu verdanken, für die wir inzwischen seit 18 Jahren erfolgreich passende Freelancer finden. Ein Dank gebührt aber auch unseren hervorragenden Freelancern aus 45 Branchen, die zum Teil schon seit über zehn Jahren bei uns gelistet sind. Dass wir bereits im dritten Jahr zum FOCUS Top Personaldienstleister ernannt wurden, ehrt uns besonders und unterstreicht die Nachhaltigkeit unseres innovativen Vermittlungsansatzes.”
Für die Erhebung zum “FOCUS Top Personaldienstleister 2022” wurden neben Freiberuflern auch 1800 Führungskräfte in Unternehmen befragt. Die Befragungen wurden über die Statista-Webseite und ein Online-Access-Panel durchgeführt. Die Entscheider konnten bis zu zehn ihnen bekannte Personaldienstleister bewerten. Zu diesem Zweck erhielten sie eine Liste von rund 3000 Personaldienstleistern.
Statista berücksichtigte bei der Auswertung sowohl die Häufigkeit der Nennung als auch die Beurteilungen in den diversen Bewertungsbereichen. Dazu wurden in den Bereichen Qualität, Güte der Profile, Service-Qualität, Vermittlungsgeschwindigkeit und Preis-Leistungsverhältnis Schulnoten von 1 bis 6 vergeben.
Um die Auszeichnung “FOCUS Top Personaldienstleister 2022” zu erhalten, musste eine Mindestzahl an Nennungen vorliegen und bei der Bewertung eine hervorragende Gesamtnote über alle Bewertungsbereiche erreicht werden.
Der Bericht zur Vergabe des Titels “FOCUS Top Personaldienstleister 2022” ist im aktuellen FOCUS Magazin zu finden, das im Zeitungshandel und online für 4,90 € erhältlich ist.
Reform des Statusfeststellungsverfahrens ab 01.04.2022
Am 20. Mai 2021 hat die damalige Große Koalition noch kurz vor Ende der Legislaturperiode eine Reihe von Änderungen am Statusfeststellungsverfahren beschlossen, die zum 1. April 2022 in Kraft treten. Ziel des § 7a SGB IV soll sein, mehr Gewissheit darüber zu erlangen, ob freie Mitarbeiter selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Obwohl dieses Gesetz für Selbstständige und Freiberufler von zentraler Bedeutung ist, hat die Regierung weniger als 17 Minuten Aussprache zugelassen.
Die neuen Instrumentarien erweitern den Anwendungsbereich des Statusfeststellungsverfahrens, wobei aber weiter nicht geregelt ist, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Statusfeststellungsverfahren soll zukünftig eine Entscheidung über den sogenannten Erwerbsstatus ermöglichen, also die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung.
Dabei ist das Statusfeststellungsverfahren von der Frage der Versicherungspflicht entkoppelt, wodurch umfangreiche Angaben und Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht nicht mehr nötig sind. Bisher konnte in den Verfahren nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert entschieden werden, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.
Das neue Gesetz kennt jedoch auch Konstellationen, in denen trotz Versicherungsfreiheit das Vorliegen einer Beschäftigung möglich ist. Darüber hinaus kann auch eine selbstständige Tätigkeit versicherungsrelevante Folgen haben (z. B. im Falle der Pflichtversicherung für Selbstständige nach § 2 SGB VI), sodass die Feststellung des Erwerbsstatus relevant bleibt.
Ab Anfang April ist eine umfassende Klärung der in “Dreiecksverhältnissen” bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen im Rahmen eines einzelnen Statusfeststellungsverfahrens möglich. Bislang mussten grundsätzlich mindestens zwei Statusfeststellungsverfahren angestrengt werden. Ein Dreiecksverhältnis besteht beispielsweise, wenn ein Dienstleistungsunternehmen einen Spezialisten bei einem Endkunden einsetzt.
Bei der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, soll es jetzt auf sämtliche Rechtsbeziehungen ankommen, die dieses Vertragsverhältnis prägen, also auch auf die Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden. Im Wesentlichen soll geprüft werden, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Endkunden eingegliedert ist, also beispielsweise dessen Weisungen unterliegt.
Nach der neuen Regelung kann jetzt zwar auch der Endkunde ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, um überprüfen zu lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht, wobei kaum damit zu rechnen ist, dass Endkunden hiervon Gebrauch machen.
Es ist fraglich, ob die Neuregelung zu mehr Rechtssicherheit führt, da es sich vor allem um eine verfahrensrechtliche Anpassung handelt. Der Gesetzgeber macht keine inhaltlichen Vorgaben für eine künftig rechtssichere Beantwortung der rechtlichen Abgrenzungsfragen. Die erhebliche Rechtsunsicherheit über den Ausgang der Statusfeststellung bleibt bestehen.
Neu ist die Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit: Das Statusfeststellungsverfahren konnte bisher erst nach Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden. Grund hierfür war, dass das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis für die Beurteilung entscheidend ist. Zwar bleibt dieser Grundsatz im Kern bestehen. Neu ist, dass auf Antrag der Beteiligten bereits vor Aufnahme der Tätigkeit der Erwerbsstatus geprüft werden kann, damit die Beteiligten frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können. Dennoch kann diese sog. “Prognoseentscheidung” den Beteiligten die Entscheidung darüber erleichtern, ob sie das geplante Vertragsverhältnis auch eingehen wollen. Allerdings geht das nur, wenn danach der tatsächliche Einsatz so erfolgt wie in der Prüfung dargestellt.
Ein weiteres neues Instrumentarium ist die sog. Gruppenfeststellung, falls die Aufträge auf Grundlage von im Wesentlichen einheitlichen Bedingungen umgesetzt werden. Sobald in einem Fall über den Erwerbsstatus entschieden wurde, kann der Auftraggeber beantragen, dass dieser Status auch für alle Auftragnehmer mit gleichen Auftragsverhältnissen gilt. Da es sich dabei um keinen Verwaltungsakt handelt, ist diese Gruppenfeststellung nicht wirklich bindend und führt damit zu keiner umfassenden Rechtssicherheit.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzgeber es leider versäumt hat, verbindliche Abgrenzungskriterien zu formulieren, die bestimmen, wann genau eine abhängige Beschäftigung bzw. eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Video zum Freelance-Market-Workshop: Scheinselbstständigkeit – Risiken und Vermeidung
Das Thema Scheinselbstständigkeit birgt für Freelancer und deren Auftraggeber hohe Risiken. Was Scheinselbstständigkeit bedeutet und wie wir diese vermeiden können diskutierten wir in unserem Zoom-Workshop am 25. März 2022, zu dem sich 70 Teilnehmer angemeldet hatten. Falls Sie diesen Workshop verpasst haben oder nochmals sehen möchten, können Sie dies als Video hier ansehen.
Im Workshop klärten wir, was sich hinter dem Begriff Scheinselbstständigkeit verbirgt, welche rechtlichen Kriterien gelten und wie sich Auftraggeber davor schützen können. Es wurde diskutiert, welche rechtlichen Unterschiede zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bestehen und wie das Vertragsverhältnis auf dem Papier und in der täglichen Zusammenarbeit richtig gestaltet wird.
Rechtsanwältin Dr. Konstanze Brieskorn von der Kanzlei hw&h ging insbesondere auf diese Punkte ein:
- Wann spricht man von einer Scheinselbstständigkeit?
- Wer bestimmt, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht?
- Was passiert, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?
- Wie lässt sich eine Scheinselbstständigkeit vermeiden?
Zahlreiche Reaktionen zu unserem Artikel zur Rentenversicherungspflicht für Freiberufler ab 2024
In den letzten News berichteten wir von den Plänen von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD), ein Gesetz zur Altersvorsorgepflicht für Selbstständige und Freiberufler vorzulegen, das ab 2024 in Kraft treten soll. Hierzu erhielten wir zahlreiche, zum Teil empörte, Reaktionen.
Zum Hintergrund: Die verpflichtende Altersvorsorge beträfe langfristig alle Menschen, die nicht bereits obligatorisch rentenversichert sind, etwa im Rahmen eines berufsständischen Versorgungswerks. Ziel ist, dass sofort alle Selbstständigen unter 35 Jahren und langfristig sogar alle selbstständig arbeitenden Menschen zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung, der privaten Altersvorsorge im Rahmen einer Rürup-Rente und einem Versorgungswerk wählen. Die Vorsorgeform muss insolvenz- und pfändungssicher sein sowie eine Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus ermöglichen. Dieses liegt derzeit bei durchschnittlich 800 Euro im Monat.
C. Sträßner meint, dass Versorgungswerke meist keine Lösung sind: Die berufsständischen Versorgungswerke gibt es zwar für einen größeren Kreis von Freiberuflern - z. B. für Mitglieder der Rechtsanwalts- und Ärztekammern. Für Sprachmittler (Übersetzer/Dolmetscher), die nirgends “eingekammert” sind, gibt es sie nicht.
O. Barheine stellt die zu Grunde liegenden Annahmen in Frage: Selbstständige würden durchschnittlich nur bei 50% des Bruttorentenniveaus liegen? Kaum zu glauben! Investitionen in Wertpapiere und Immobilien sind doch viel lukrativer. Da wird von Herrn Heil wohl wieder künstlich eine Altersarmut von Selbstständigen herbeigerechnet. Ein paar Tausend Selbstständige, die im Alter auf Hartz IV angewiesen sein werden, sind nicht das Problem. Ein paar Millionen Angestellte, für die die Rente nicht reichen wird, dagegen schon.
Auch A. Schattschneider glaubt nicht, dass die Einbeziehung der Freiberufler die finanzielle Situation unseres Rentensystems verbessern wird: Wir sehen doch, dass die schon lange laufenden Sozialversicherungen für viele nicht reichen. Wenn wir jetzt die Freiberufler und Selbstständigen mit einbeziehen, wird sich längerfristig auch die Ausgabesumme massiv erhöhen. Und das wird wieder nicht funktionieren!
Dass eine Rentenversicherungsreform alleine das Probleme nicht löst gibt C. Sträßner zu bedenken: Freelancer sind übrigens keineswegs automatisch auch Freiberufler im juristischen Sinne. Sie können auch Selbstständige oder Schein-Selbstständige sein (wobei der Themenkomplex der Scheinselbstständigkeit nicht nur die Rentenversicherung, sondern auch die Kranken- und Pflegeversicherung umfasst - dieses Thema wird mit einem solchen Gesetz “nur zur Rente” also nicht abgeräumt).
Artikel unserer Freelancer: Freiberufliche Denkmalpflege
Eingetragene Dienstleister können sich mit einem Artikel in den Freelance-Market-News kurz vorstellen. Dieses Mal stellen wir Ihnen die Architektin Nummer 16378 aus Köln vor.
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Denkmale vermitteln als materielle Zeugnisse des kulturellen Erbes einen lebendigen Einblick in die Vergangenheit. Farbige Architektur, Naturstein, gestaltete Putzoberflächen, Stuck oder Wandmalereien prägen vielfach das Dorf-, Städte- und Länderbild.
Die Restaurierung mit Spezialisierung auf Wandmalerei/Stein ist ein Kernbereich der Baudenkmalpflege. Es können aber auch verwandte, meist mineralische Baustoffe wie Terrakotta, Lehm, Mosaik, Stuck und Kunststein mit ihren Oberflächenstrukturen, Anstrichen und Dekorationen sein. Typische Objekte der Baudenkmalpflege sind Sakral- und Profanbauten mit ihrer Architekturfarbigkeit. Es geht aber auch um Raumdekoration, Ausstattung, Skulpturen und Grabdenkmäler.
Die Restaurierung ist sowohl wissenschaftliche wie auch ausführende Disziplin, die mit weiteren Akteuren Hand in Hand arbeitet. Die besondere Verantwortung liegt darin, die Objekte mit allen Facetten ihrer Geschichte und Materialität wieder erfahrbar zu machen, zu verstehen und zu bewahren.
Meine Leistungen als freiberufliche Diplomrestauratorin beginnen bei den Vorbereitungen denkmalpflegerischer Maßnahmen, wie der Bestandsaufnahme, Untersuchung historischer Farbigkeit, Zustandserfassung und Kartierung. Weiter geht es mit Planungsleistungen wie die Erarbeitung von Restaurierungskonzepten und Leistungsbeschreibungen. Danach folgt die Realisierung der Restaurierungsarbeiten, die Baubetreuung und die präventive Erhaltung.
Wichtiger Bestandteil meiner Arbeit ist die Dokumentation. Im Dialog lässt sich immer ein Weg finden, die Vorstellungen aller beteiligten Personen und den Anspruch an die restauratorisch-konservatorische Notwendigkeit in Einklang zu bringen. Ich berate Sie kompetent und zuverlässig.
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Freelancer-Witz des Monats: Wie Buchhalter ihre Schulden zurückbezahlen
Zwei freiberufliche Buchhalter sind gerade in der Bank, als zwei bewaffnete Räuber eintreten. Während der eine Räuber den Kassierern das Geld abnimmt, stellt der andere die Kunden an einer Wand auf und nimmt ihnen die Brieftaschen und Uhren ab.
Da steckt der eine Buchhalter seinem Kollegen heimlich etwas zu. Ohne sich etwas anmerken zu lassen, flüstert der Kollege: „Was ist denn das?“. „Das sind die 50 Euro, die ich dir noch schulde.“
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