Die wichtigsten Steueränderungen für Unternehmen ab 2022
Die Steuergesetzgebung auf Bundes- oder Landesebene hat für das Jahr 2022 einige Änderungen parat, die die IHK-München zusammengefasst hat.
Steuersatzsenkung für Gastronomie verlängert: Im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis 31. Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke.
Steuerbefreiung für Wagniskapitalfonds: Im Rahmen des Fondstandortgesetzes wird die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds erweitert.
Option zur Körperschaftsbesteuerung: Mit dem “Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ vom 25. Juni 2021 wurde eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Dies soll vor allem die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken.
Verlängerte Fristen beim Investitionsabzug: Für Investitionsabzugsbeträge, die Firmen in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen hatten, wurde die Investitionsfrist bereits auf vier Jahre ausgedehnt, d. h. aber auch, Unternehmen müssten bis zum Ende des 2021 endenden Wirtschaftsjahres Investitionen vornehmen oder die Investitionsabzugsbeträge gewinnerhöhend auflösen. Die Investitionsfrist wurde nun auf fünf Jahre ausgedehnt, sodass auch Investitionen, die erst im vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, noch fristgerecht bleiben. Auch wurden die entsprechenden Fristen für Investitionsabzugsbeträge, wenn die Unternehmen diese in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch nahmen auf vier Jahre erweitert, sodass solche Investitionen noch in den vor den 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahren möglich sind.
Verlängerung der Reinvestitionsfrist: Durch das “Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ wurde auch die Reinvestitionsfrist um zwei Jahre verlängert. Damit können Firmen Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter steuerfrei als Rücklagen einstellen. Wenn die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, wird die Reinvestitionsfrist und damit die Pflicht zur Auflösung der Rücklage auf das Ende des zweiten darauf folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.
Abzugsteuermodernisierung: Durch das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 wurde der Steuerabzug bei der Kapitalertragsteuer neu geregelt, um sich gegen Missbrauch und Betrug zu wappnen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden die Regeln zur Überlassung von Rechten an EU-Vorgaben angepasst.
Mitarbeiterbeteiligung: Durch das Fondstandortgesetz vom 3. Juni 2021 wurde die Mitarbeiterbeteiligung neu geregelt. Seit dem 1. Juli 2021 ist es für Beschäftigte in Start-ups und anderen Kleinunternehmen attraktiver Firmenanteile zu übernehmen. Auch wird der steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro auf 1440 Euro jährlich erhöht. Dies gilt ebenso für die Beiträge zu den Sozialversicherungen. Ferner werden die Einkünfte aus der Übertragung von Anteilen an den Unternehmen der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen erst später besteuert. Relevant können hier der Zeitpunkt des Verkaufs (spätestens aber nach zwölf Jahren) oder ein Arbeitgeberwechsel sein.
Pandemiebedingte Fristverlängerungen: Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen wurde bis zum 31. März 2022 verlängert
Erhöhung der steuerfreien Sachbezüge: Durch das Jahressteuergesetz 2020 steigt ab dem Jahr 2022 die Sachbezugsfreigrenze von 44 auf 50 Euro pro Monat.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2020: In bestimmten Fällen wird die Frist um drei Monate, also bis zum 31. Mai 2022, verlängert.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 01/2022 veröffentlicht.