Neues Steuerformular “Corona-Hilfen” wird Pflicht für alle Selbstständigen
Ab der Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 muss jetzt zusätzlich die “Anlage Corona-Hilfen” ausgefüllt werden. Betroffen sind alle Selbstständigen, also auch Freiberufler, Gewerbetreibende und Landwirte. In das Formular müssen alle Zuschüsse einzutragen werden, die im Rahmen der Corona-Hilfe erhalten wurden. Dies betrifft insbesondere Soforthilfen zur Existenzsicherung, Überbrückungshilfen und vergleichbare Leistungen des Bundes oder der Bundesländer.
In der Regel müssen die unterschiedlichen Corona-Hilfszahlungen des Staates zwar nicht zurückgezahlt werden, da sie aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind, haben sie Auswirkungen auf die Körperschafts-, Gewerbe- und Einkommensteuer. Daher sind die Hilfeleistungen zusätzlich auch in den Anlagen G, S oder L bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen.
Selbst wenn Sie keine Corona-Hilfen erhalten haben, müssen Sie trotzdem die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen, allerdings reicht es, wenn im Formular in die Zeile 4 die Ziffer 2 für “Nein” eingetragen wird.
Das neue Steuerformular soll rein zu Informationszwecken und dem Datenabgleich des Finanzamtes dienen und sicherstellen, dass Corona-Hilfsgelder versteuert werden. Falls sich durch die Angaben herausstellen sollte, dass die Corona-Hilfen grundlos ausbezahlt wurden, wird ggf. eine Rückzahlung erforderlich, die dann immerhin eine steuersenkende betriebliche Ausgabe darstellt.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 04/2021 veröffentlicht.