Die wichtigsten Steueränderungen für Unternehmen ab 2021
Zum Jahreswechsel ergaben sich wieder einige Änderungen und Anpassungen der Freibeträge. Die wichtigsten haben wir nachfolgend aufgeführt.
Änderungen bei der Einkommensteuer
Der steuerliche Grundfreibetrag wird ab 1.1.2021 auf 9 744 Euro angehoben.
Die Befristung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird wegen COVID-19 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Zeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen von bis zu 1500 Euro galt ursprünglich bis 1.12.20. Sie wird jetzt verlängert bis zum 30. Juni 2021.
Die im Jahressteuergesetz 2020 vorgesehenen Änderungen im Investitionsabzugsbetrag erlauben einen größeren Liquiditätsvorteil durch die Anhebung des Abzugsbetrags von 40 auf 50 Prozent der geplanten Investitionskosten. Künftig sind auch vermietete Wirtschaftsgüter erfasst. Zudem wird die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme auf 200 000 Euro angehoben, so dass mehr Unternehmen den Investitionsabzug nutzen können.
Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine sogenannte Homeoffice-Pauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung eingeführt. Für jeden Kalendertag, an dem der Selbstständige (oder Arbeitnehmer) eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere Betriebsstätte aufsucht, kann ein pauschaler Betrag von 5 Euro abgezogen werden, höchstens allerdings 600 Euro im Jahr.
Änderungen beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende monatliche Lohn- oder Einkommensteuer unter 16 956 (33 912 Euro bei Zusammenveranlagung) liegt. Darüber setzt eine sogenannte Milderungszone ein, in der der Soli zumindest teilweise wegfällt. Ab einem zu versteuernden Einkommen über 96 409 Euro (192 818 Euro für Verheiratete) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmern zugute. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften, insbesondere UGs und GmbHs, wird der Solidaritätszuschlag allerdings weiter wie bisher erhoben.
Anhebung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zu Jahresbeginn von 9,35 Euro auf 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro an. Weitere Anhebungsstufen sind ab dem 1. Januar 2022 mit 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 mit 10,45 Euro beschlossen worden.
Anpassung der Sozialversicherungsgrenzen
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung von freiwillig versicherten Mitgliedern in der Krankenversicherung sowie versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt in Westdeutschland künftig 3 290 Euro monatlich (gegenüber 3 185 Euro im Jahr 2020). Die Bezugsgröße Ost steigt auf 3.115 Euro monatlich (2020: 3 010 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2021 von 56 250 Euro auf 58 050 Euro pro Jahr angehoben. Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 62 550 Euro auf 64 350 Euro jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird in Westdeutschland monatlich auf 7 100 Euro angehoben (2020: 6 900 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze Ost beträgt künftig 6 700 Euro pro Monat (2020: 6 450 Euro/Monat).
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 01/2021 veröffentlicht.