Honorarordnung für freiberufliche Architekten und Ingenieure: Europäische Kommission verbietet Preisbindung
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt die Mindest- und Höchst-Honorarregelung für Architekten und Ingenieure in Deutschland verboten, da sie gegen EU-Recht verstoße.
Die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure legt bislang Mindest- und Höchststundensätze für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren fest.
Laut den Richtern aus Luxemburg dürfen gemäß EU-Richtlinie Mindest- und Höchstpreise nur unter ganz bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgelegten Bandbreiten für Stundensätze erfüllen dabei nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Insbesondere störte die Richter, dass die Mindestsätze nur für Architekten und Ingenieure gelten, obwohl diese Leistungen auch von anderen Dienstleistern erbracht werden können. Dies passt nicht zur Argumentation der Bundesregierung, dass die Honorarordnung nötig sei, um Qualitätsstandards und Verbraucherschutz sicherzustellen. Laut EU könne die Qualität auch mit anderen Mitteln sichergestellt werden.
Bereits 2016 hatte die EU-Kommission die Bundesrepublik wegen der Honorarordnung verklagt. Binnenmarktkommissarin Elzbieta Bienkowska: "Das Anbieten von Dienstleistungen soll erleichtert werden, damit Verbraucher mehr Auswahl und niedrigere Preise erhalten".
Laut dem Europäischen Gerichtshof konnte Deutschland nicht nachweisen, dass ein Mindestpreis tatsächlich zu verbessertem Verbraucherschutz und höherer Qualität führt. Vielmehr beeinträchtigt die Honorarordnung Unternehmen darin, über den Preis miteinander in Wettbewerb zu treten. Zudem erschwert sie den Marktzugang für Architekten und Ingenieure aus anderen EU-Staaten, wenn diese ihre Preise nicht frei gestalten können.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 8/2019 veröffentlicht.