Zahlreiche Leserreaktionen auf unseren Artikel zur Senkung des Mindestbeitrags zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Im letzten Newsletter berichteten wir darüber, dass die gesetzliche Krankenversicherung seit 1. Januar 2019 für viele (allerdings nicht für alle) Freiberufler deutlich günstiger wurde: Die Mindestbemessungsgrenze wurde von 2284 auf 1038 Euro pro Monat gesenkt, so dass sich der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 423 Euro auf 188 Euro reduziert. Zusätzlich wird jetzt auf die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbstständigkeit verzichtet.
Hierzu fragte uns Frau Kadomay: Ab 54.000 Euro müssen ca. 800 Euro an die GKV aus eigener Tasche gezahlt werden. Das ist wiederum extrem viel, linear betrachtet. Hat sich da auch etwas geändert?
Passend dazu fragte uns Herr Hübsch, ob bei Verheirateten auch das Einkommen des Ehepartners zählt oder ob eine Einzelbetrachtung von Umsatz/Einkommen ausreicht.
Antwort von unserem Leser Herr Landwehr:
Solange die Partnerin bzw. der Partner nicht privat versichert ist, trifft das zu. Ansonsten wird das Einkommen der Partnerin bzw. des Partners bei der Berechnung des Betrags mit berücksichtigt.
Die genaue Bestimmung der Beitragshöhe erfolgt in zwei Schritten:
1) Auf Grundlage des letzen Einkommenssteuerbescheids (beispielsweise von 2017) werden die Beiträge für 2019 berechnet.
2) Sobald der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 vorliegt und eingereicht wird, legen die Krankenkassen die Beiträge rückwirkend endgültig fest. Es kann dann zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen.
Hier mein eigenes Fallbeispiel: Meine Frau beispielsweise arbeitet ca. 15 Stunden je Woche freiberuflich, bei einem Einkommen von unter 1000 € monatlich. Sie ist bei der Technikerkrankenkasse freiwillig versichert, ich bin als Freiberufler privat versichert. Ich habe die TK aufgefordert, die Beiträge meiner Frau auf Basis der neuen gesetzlichen Regelung zu berechnen. Darauf kam die Antwort der Technikerkrankenkasse (in Kurzform): Da Sie privat versichert sind, berücksichtigen wir bei der Beitragsberechnung satzungskonform 50% des Familieneinkommens.
P. S.: Es wurde nur der Mindestbeitrag geändert. Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist seit Einführung des sogenannten einkommensabhängigen Zusatzbeitrags nicht mehr bei jeder Krankenkasse gleich und basiert auf der Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2019 von monatlich 4537,50 Euro.
Bitte informieren Sie uns, falls Sie eine Gesetzliche Krankenkasse kennen, die die Beiträge anders berechnet.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 3/2019 veröffentlicht.