Mehrwertsteuersatz bei journalistischer Arbeit nur 7 Prozent
Vor einer Woche hat uns einer unserer Freelancer gefragt, welcher Mehrwertsteuersatz bei journalistischen Arbeiten anzusetzen sei. Herr Schäffer von unserer Rechtsabteilung hat die Situation genauer recherchiert und kam zu folgendem Ergebnis:
Grundsätzlich ist es nach dem UStG so, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (also in der Regel auch journalistische Leistungen) dem ermäßigten Steuersatz von zurzeit 7% unterliegen.
Faktisch sind aber solche Leistungen sehr schwierig abzugrenzen. So sind beispielsweise Leistungen im PR-Bereich zu 19% abzurechnen. Dies gilt auch für Werbetexte und ähnliche Leistungen wären mit 19% abzurechnen, sofern sich der Text nicht kritisch mit dem Produkt auseinandersetzt. So ist beim dem konkreten Fall unseres Freelancers (Verfassen eines internen Artikels zur Unternehmensgeschichte und dem Erstellen von Produktbeschreibungstexten) wohl von 19% Mehrwertsteuer auszugehen.
Verschiedene Quellen empfehlen übrigens, die journalistische Tätigkeit möglichst von der nicht-journalistischen Tätigkeit zu trennen, da das Finanzamt sonst alles als nicht-journalistische Betätigung veranlagen könnte.
Die Art der Tätigkeit hat übrigens keinen Einfluss auf den abziehbaren Vorsteuersatz. Selbst wenn ein Journalist seinen Kunden sieben Prozent in Rechnung stellt, kann er/sie aber immer die vollen 19 Prozent Mehrwertsteuer, die auf Rechnungen seiner Geschäftsausgaben stehen, beim Finanzamt geltend machen.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market Newsletter 02/2009 veröffentlicht.