Die wichtigsten Steueränderungen für Unternehmen ab 2023
Der Bundestag hat am 16. Dezember das Jahressteuergesetz beschlossen. Damit kommen 2023 einige Steueränderungen auf Steuerzahler zu, die wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst haben. So werden Steuertarife “verbessert”, die degressive Abschreibung fällt weg und es gibt neue Anrechnungsregeln für das Arbeitszimmer zuhause.
Verbesserte Homeoffice-Pauschale: Im Jahressteuergesetz wurde beschlossen, dass es die Homeoffice-Pauschale auch 2023 geben wird. Damit dürfen Werbungskosten von bis zu sechs Euro pro Tag abgezogen werden. Da maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice steuerlich anerkannt werden, also bis zu 1260 Euro pro Jahr. Diese sogenannte “Homeoffice-Pauschale” gibt es übrigens auch, wenn ein Arbeitnehmer bzw. Unternehmer am gleichen Tag teilweise im Homeoffice und teilweise bei Kunden oder im Betrieb arbeitet.
Kein Kostennachweis mehr für das häusliche Arbeitszimmer erforderlich: Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt aller Tätigkeiten, dürfen 2023 Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von 1260 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden, falls kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Waren bislang die 1260 Euro ein Höchstbetrag, ist es jetzt ein Pauschbetrag, da keine Arbeitszimmerkosten mehr nachgewiesen werden müssen.
Angepasste Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen: Das Bundesfinanzministerium hat am 23.11.2022 die neuen Pauschbeträge zu Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen ab 2023 veröffentlicht. Diese können im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Pauschbeträgen für Verpflegung und Übernachtungen im Ausland eingesehen werden.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 3000 Euro: Wegen der hohen Inflation erlaubt der Gesetzgeber seit 26. Oktober 2022, dass die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern (oder sich selbst) eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3000 Euro auszahlen dürfen. Der Arbeitgeber hat bis zum 31.12.2024 Zeit, diese steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu überweisen.
Wegfall der degressiven Abschreibung: Die Steueränderungen 2023 bringen leider nicht nur Erleichterungen. Wer 2023 Investitionen tätigt, kann diese nur noch per linearer Abschreibung absetzen. Die degressive Abschreibung, die in den ersten Jahren höhere Steuervorteile brachte, ist für Käufe ab 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.
Verlängerte Steuererklärungsfristen: Wer seine Steuererklärung für 2023 selbst ausfüllt und zur Abgabe verpflichtet ist, muss diese jetzt erst einen Monat verschoben, also bis spätestens 2. September 2024 ans Finanzamt übermitteln. Hilft ein Steuerberater (oder ein Lohnsteuerhilfeverein) beim Ausfüllen, ist die Steuererklärung 2023 bis spätestens 2. Juni 2025 einzureichen. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung für 2023 verpflichtet ist, hat mit der Abgabe Zeit bis 31. Dezember 2027. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollen dann wieder die normalen Abgabefristen gelten.
Erleichterung bei Rechnungsabgrenzungsposten bis 800 Euro: Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn mittels Bilanzierung, mussten Zahlungen, die für zwei Wirtschaftsjahre geleistet wurden, auf die einzelnen Jahresbilanzen aufgeteilt werden. Im neuen Jahressteuergesetz wurde nun klargestellt, dass für Zahlungen bis 800 Euro ein Wahlrecht besteht. Bei einer Rechnung von bspw. 700 Euro für eine Dienstleistung, die vom September 2023 bis März 2024 erbracht wurde, kann diese jetzt mit 700 Euro in der Bilanz von 2023 erscheinen.
Erhöhte steuerfreie Beiträge bei der betrieblichen Altersversorgung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung liegt jetzt bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West. Für 2023 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag somit 7008 Euro. Anzumerken ist, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag allerdings nur bei vier Prozent liegt, also bei 3504 Euro.
Inflationsangepasste Steuertarife: Die Steuerbelastung sinkt 2023, da sowohl der Grundfreibetrag erhöht als auch gleichzeitig die Steuerprogression abgemildert wurde. Der Grundfreibetrag beträgt ab 2023 10908 Euro für Ledige (21816 bei Zusammenveranlagung). Hinzu kommt noch die Abmilderung der sogenannten “kalten Progression”: Die Steuerprogression wurde 2023 so angepasst, dass die inflationsbedingte Zunahme des Steuersatzes weitgehend kompensiert wird. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird jetzt ab einem zu versteuernden Einkommen ab 63 515 Euro erhoben, die Reichensteuer (Steuersatz von 45 Prozent) ab 277 826 Euro. Bei zusammenveranlagten Steuerzahlern gilt das Doppelte der genannten Beträge.
Volle Anrechnung von Altersvorsorgeaufwendungen: Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, im Rahmen eines Rürup-Vertrags (Basis-Rente), eines berufsständischen Versorgungswerks oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse dürfen erstmals ab 2023 zu hundert Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden.
Erhöhung Kindergeld: Das Kindergeld für die ersten drei Kinder wird auf 250 Euro monatlich angehoben. Zusätzlich erhöht sich der steuerlich absetzbare Kinderfreibetrag um 404 Euro auf 8952 Euro.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 01/2023 veröffentlicht.