Steuererklärung: Anschaffungskosten für IT jetzt erstmals in voller Höhe abschreibbar
Dass Soft- und Hardware oft schneller veralten als sie abgeschrieben sind, hat jetzt auch das Bundesfinanzministerium erkannt und erlaubt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 die Abschreibung innerhalb eines einzigen Jahres.
Konkret bedeutet das, dass die Anschaffungskosten für Computer und Peripheriegeräte bereits im Jahr des Kaufes in voller Höhe abgesetzt werden können, auch wenn diese mehr als 800 Euro kosten. Allerdings müssen Smartphones und Telefonsysteme weiterhin über mehrere Jahre abgeschrieben werden, sofern diese über 800 Euro kosten.
So heißt es im Verwaltungsschreiben: Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Die Neuregelung gilt auch für IT-Ausstattung, die bereits vor 2021 gekauft wurde, sodass der Restwert in der Steuererklärung 2021 komplett abgesetzt werden kann.
Die neue Regelung erlaubt auch weiterhin die über mehrere Jahre verteilte anteilige Abschreibung, wenn der Unternehmer das bevorzugt.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 09/2022 veröffentlicht.