Lieferverkehrsregelung gilt nicht für Freiberufler
Ein Freiberufler darf nicht mit seinem Auto in die Fußgängerzone fahren, um in der Postfiliale sein Postfach zu leeren, auch wenn dort Lieferverkehr erlaubt ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 2. Mai 2018 in zweiter Instanz entschieden (1 RBs 113/18).
Grundlage der Entscheidung war die Rechtsbeschwerde eines freiberuflichen Rechtsanwalts, der beim Befahren der Fußgängerzone erwischt wurde. Damit ist das gegen ihn verhängte Bußgeld von 30 Euro rechtsgültig.
In seiner eingelegten Rechtsbeschwerde trug der Freiberufler vor, dass er die Fußgängerzone mit seinem Mercedes-Benz zu Recht befahren habe, denn dort sei Lieferverkehr erlaubt und der Weg eines Selbstständigen oder Freelancers zu seinem Postfach sei als Lieferverkehr anzusehen.
Diese Argumentation wiesen die Richter des Kölner Bußgeldsenats die Entscheidung der Vorinstanz beim Amtsgericht Leverkusen als unbegründet zurück. Die Erledigung postalischer Geschäfte eines Freiberuflers falle nicht unter den Begriff „Lieferverkehr“. Bei Lieferverkehr sei in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen an Kunden verstanden und nicht die Erledigung von Allerweltsgeschäften Gewerbetreibender. Dem liegt die Überlegung zugrunde, im Interesse der Fußgänger, Fahrzeuge aus Fußgängerzonen möglichst fernzuhalten. Ausnahmen seien nur zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässig.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 10/2018 veröffentlicht.