Freelance-Recht: Für Freiberufler gilt oft das Verbraucherrecht
Von Florian Wörtz, Anwalt für Freiberuflerrecht, Freelancer-Nr. 12160
Eine gute Nachricht für Freelancer und eine schlechte für deren Lieferanten: Wer als Selbständiger oder Freiberufler tätig ist, kann unter Umständen als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesehen werden und damit die Regelungen des Verbraucherschutzes in Anspruch nehmen. Diese gewähren dem Käufer beispielsweise ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften oder auch ein Widerspruchsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Fernabsatzgeschäfte sind Kauf- oder Dienstleistungsgeschäfte, die zwischen Verbraucher und Unternehmer per Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder Internet geschlossen wurden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Person als Verbraucher handelt, sofern ihr Handeln nicht zweifelsfrei einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist allerdings nur dann gegeben, wenn das betreffende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird. Des Weiteren kann rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zugeordnet werden, wenn sie dies dem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zweifelsfrei zu erkennen gibt.
Für Freelancer empfiehlt es sich, möglichst keine Angaben zum geschäftlichen Bezug zu machen, um so in den Genuss von Verbraucherschutzrechten zu kommen. Bestellt sich ein Freelancer beispielsweise einen auch bei Verbrauchern üblichen Gegenstand wie ein Tablet-PC, so dürfte er in aller Regel noch als Verbraucher anzusehen sein. Bestellt ein Fotograf jedoch eine hochwertige Kamera, so dürfte seine Bestellung in aller Regel seiner selbständig beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sein.
Für Lieferanten empfiehlt es sich, dem Kunden Umstände zu entlocken, die einer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können, beispielsweise der konkrete Verwendungszweck. Beim typischen Massengeschäft werden detaillierte Vertragsgespräche allerdings nur selten stattfinden, beziehungsweise nicht dokumentiert. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es beispielsweise um die von einer Rechtsanwältin getätigten Bestellung einer Lampe.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market Newsletter 10/2010 veröffentlicht.