GbR-Modernisierung 2024: Neue Regeln für Personengesellschaften
Am ersten Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, das neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einführt. Diese Änderungen betreffen nicht nur Neugründungen, sondern gelten auch für bestehende Gesellschaften und Freelancer-Partnerschaften ohne Übergangsregelung. Das Ziel der Modernisierung ist es, das veraltete Recht der GbR an die aktuellen Anforderungen des Geschäftslebens anzupassen und klare Regeln für diese Rechtsform zu schaffen.
Eine wesentliche Änderung ist die Einführung einer klaren Unterscheidung zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR. Die nichtrechtsfähige GbR, auch Innengesellschaft genannt, agiert nicht unternehmerisch und dient lediglich der Regelung der Rechtsverhältnisse ihrer Gesellschafter. Im Gegensatz dazu nimmt die rechtsfähige GbR, auch Außen-GbR genannt, am Rechts- und Geschäftsverkehr teil.
Eine bedeutende Neuerung ist die Möglichkeit, die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister einzutragen. Eine eingetragene GbR trägt den Zusatz "eGbR". Diese Eintragung ist jedoch nicht generell verpflichtend, sondern wird in bestimmten Fällen notwendig, beispielsweise wenn die GbR Grundstücksrechte im Grundbuch erwerben möchte. Die Rechtsfähigkeit der GbR hat Auswirkungen auf ihre Handlungsfähigkeit und ihre Teilnahme am Rechtsverkehr. Die GbR kann nun selbstständig Verträge abschließen, ihr Vermögen wird der Gesellschaft zugeordnet, und sie kann in eigenem Namen vor Gericht auftreten.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister bringt Vorteile, wie eine erleichterte Teilnahme am Geschäftsverkehr, Transparenz durch die öffentliche Einsehbarkeit des Registers, Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit der Registerinformationen und Stärkung des Vertrauens der Vertragspartner.
Die Modernisierung betrifft auch die Namensführung der GbR nach der Eintragung. Die GbR ist verpflichtet, den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu verwenden. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Zudem orientiert sich die Zulässigkeit des Namens an firmenrechtlichen Vorschriften und das Registergericht prüft dies.
Die eGbR unterscheidet sich auch in Bezug auf den Sitz, der nun an einem beliebigen Ort im Inland vereinbart werden kann. Die Gesamtvertretungsbefugnis der Gesellschafter wird als Regelfall angenommen, was den Geschäftsverkehr vereinfacht. Die Eintragung im Gesellschaftsregister führt zur Mitteilungspflicht im Transparenzregister bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten. Bei Änderungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft sind notariell beglaubigte Anmeldungen erforderlich und die Kosten für die Eintragung im Gesellschaftsregister entstehen durch Notar- und Registergebühren.
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat übrigens keine direkten Auswirkungen auf die ertragsteuerlichen Grundsätze bei der Besteuerung von Personengesellschaften. Die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bleiben auf Ebene der Gesellschafter weiterhin nach dem Transparenzprinzip bestehen.
Falls Sie Anregungen haben oder unseren Newsletter abonnieren möchten, können Sie uns hier gerne eine Nachricht hinterlassen:
Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 02/2024 veröffentlicht.