Neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen wurden einige Regelungen zum 1.1.2021 verschärft. So gilt für “Wettbewerbsvereine” künftig eine Registrierungspflicht beim Bundesamt für Justiz.
Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wird nunmehr auch eine Regelung enthalten sein, mit der der Aufwendungsersatz für Abmahnungen von Datenschutzverstößen ausgeschlossen wird, soweit es sich bei den Abgemahnten um Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern handelt. In vielen Fällen gelten keine Anwaltskosten mehr, die der Abgemahnte ersetzen muss, jedoch nicht in allen Fällen.
Die Abmahnkosten können von Mitbewerbern – im Gegensatz zu von Verbänden – nicht ersetzt verlangt werden, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Dies gilt aber nicht für Warnhinweise bei bestimmten Produkten. Die Vertragsstrafe soll auf maximal 1000 Euro begrenzt werden, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Dies gilt nur für Abgemahnte, die in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen. Mitbewerber dürfen keine Vertragsstrafe fordern, wenn erstmalig eine Abmahnung ausgesprochen wird, gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen wurde und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Verbände sind auch hier wieder ausgenommen und können eine Vertragsstrafe fordern.
Falls Sie Anregungen haben oder unseren Newsletter abonnieren möchten, können Sie uns hier gerne eine Nachricht hinterlassen:
Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 01/2021 veröffentlicht.