Unternehmen: Mitarbeiter in Quarantäne – Was nun?
Wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn für längstens sechs Wochen weiter. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz. Es verpflichtet den Arbeitgeber den Lohn weiter zu bezahlen, dieser wird aber im Nachhinein wieder von den Behörden erstattet. Welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht – meist ist es das Gesundheitsamt. Die Arbeitgeber haben drei Monate lang Zeit, den Anspruch gegenüber den Behörden geltend zu machen.
Wer eine Tätigkeit hat, in der Home-Office-Arbeit möglich ist und seine Arbeitsmittel zur Verfügung hat, muss auch in Quarantäne von Zuhause aus arbeiten – mit Dienstlaptop und sämtlichen Unterlagen theoretisch sogar von der Isolierstation im Krankenhaus. Das gilt allerdings nur, solange der Mitarbeiter nicht infiziert und damit offiziell krankgeschrieben ist.
Arbeitnehmer dürfen bei einer Kita-Schließung zu Hause bleiben, da ihnen kein Nachteil entstehen darf, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht zur Arbeit kommen können. In der derzeitigen Krisensituation müsste eine Lohnfortzahlung bis zu 20 Tagen noch im gesetzlichen Rahmen sein. Bei einer längeren Kita- oder Schul-Schließung besteht aus rechtlicher Sicht allerdings kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, haben somit auch keinen Gehaltsanspruch. Arbeitsminister Hubertus Heil appellierte allerdings an die Arbeitgeber, die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall großzügig auszugestalten.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 06/2020 veröffentlicht.