Stundung der Steuervorauszahlungen für Freelancer und Kleinunternehmer
Coronabetroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Auch die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können auf Antrag herab- oder ausgesetzt werden. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt allerdings nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Beim Finanzamt kann auch beantragt werden, dass die durch die Krise entstandenen Zinsen oder zinsähnliche Instrumente (Säumniszuschläge, Stundungszinsen o. Ä.) erlassen werden. Soweit es durch die Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steueranmeldungen kommen sollte, sind die Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen. Die Anträge sollen beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Näheres hierzu auf der (Internetseite des Bundesfinanzministeriums).
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 05/2020 veröffentlicht.