Tipp: Weiterverrechnung des verminderten Mehrwertsteuersatzes eines Freelancers
Unser Leser, Herr Mester, hat uns folgende Frage gestellt: Ein freiberuflicher Journalist erbringt journalistische Arbeiten für einen Internetblog. Diese Leistungen bestehen überwiegend aus urheberrechtlich relevanten Inhalten wie die Kommentierung von Ereignissen und die kritische Würdigung von Sachverhalten. Der Journalist stellt dem Blogbetreiber diese Leistungen mit 7% Umsatzsteuer in Rechnung, der damit auch die Verwertungsrechte erwirbt. Der Blogbetreiber (eine GmbH) wiederum stellt einem Dritten, der Interesse an der Verbreitung der Inhalte hat, sowohl den technischen Betrieb des Blogs als auch die Zurverfügungstellung der journalistischen Inhalte in Rechnung. Um beides zu trennen, stellt die GmbH dem Dritten dafür zwei Rechnungen: Eine für den technischen Betrieb mit 19% Umsatzsteuer und eine für die journalistischen Inhalte (inkl. Urheber-Rechteübertragung) mit 7% Umsatzsteuer. Ist das so möglich?
Hier unsere Antwort: Sofern die Leistungen (technischer Betrieb und journalistische Leistung) einwandfrei zu trennen sind, ist unseres Erachtens nach eine gesonderte Behandlung und Rechnungsstellung mit 7% und 19% Umsatzsteuer möglich. Sollten die Leistungen nicht zu trennen sein, müsste allerdings eine detaillierte Sachverhaltsprüfung vorgenommen werden.
Falls der Kunde selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist oder im Nicht-EU-Ausland sitzt, dürfte es dem Kunden allerdings ziemlich egal sein welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Anders ist es, wenn der Kunde selbst nicht umsatzsteuerpflichtig ist, also beispielsweise bei Kleinunternehmen oder es sich für den Kunden nicht um geschäftsbezogene Aufwendungen handelt, bspw. bei Privatpersonen.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 03/2020 veröffentlicht.