Bundessozialgericht: Hohes Honorar ist gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit
Wie das Bundessozialgericht soeben verlautbarte, kann eine überdurchschnittliche Vergütung ein wichtiges Indiz sein, um nicht als Scheinselbstständiger zu gelten.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies in seinem Urteil vom 31. März 2017 (Az. B12R7/15R) aufgezeigt. Ein Landkreis hat Einzelpersonen beauftragt, Jugendhilfeleistungen in Familien vor Ort zu erbringen. Ein Heilpädagoge war neben einer Vollzeittätigkeit auch für den Landkreis für vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erziehungsbeistand auf der Basis einzelner Honorarverträge tätig. Hierfür erhielt er ein Honorar von 40 Euro je Betreuungsstunde. Der Landkreis hat die Deutsche Rentenversicherung verklagt, da diese zunächst festsetzte, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Mit dem aktuellen Urteil ist die Deutsche Rentenversicherung bereits in der dritten Instanz unterlegen.
Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu, da es deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt, beispielsweise eines festangestellten Erziehungsbeistands. Ein Honorar, das Eigenvorsorge zulässt ist laut dem Gericht ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Weitere Gründe für die Entscheidung waren, dass der Honorarvertrag weitgehend weisungsfreie Arbeiten vorsah, keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Landkreises vorlag und die Verträge so gelebt wurden, wie sie schriftlich vereinbart waren.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 06/2017 veröffentlicht.