Freelance-Recht: So sichern Sie sich Ihre Honoraransprüche
Von Florian Wörtz, Anwalt für Freiberuflerrecht
Der Honoraranspruch eines Dienstleisters basiert auf dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag und einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung. Begleicht der Auftraggeber trotz Mahnung die fälligen Rechnungen nicht, kann der Dienstleister beim zuständigen Amtsgericht den - einfach zu beantragenden - Mahnbescheid veranlassen. Falls der Kunde dann aber Widerspruch einlegt, folgt als nächster Schritt der Gang vor die Zivilgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich in den meisten Fällen nach dem Sitz des Beklagten. Strittige Honorare bis zu einer Höhe von 5000 Euro kann der Dienstleister auch selbst vor einem Amtsgericht einklagen. Bei höheren Beträgen muss vor einem Landgericht geklagt werden. Beim Landgericht herrscht dann auch Anwaltszwang, so dass der Kläger zwingend einen Anwalt beauftragen muss.
Welche Kosten kommen nun auf den klagewilligen Freiberufler zu? Der Kläger muss zunächst in Vorleistung treten und seine Anwalts- und Gerichtsgebühren vorstrecken. Bei einem Streit um ein Honorar von 2000 Euro wären dies beispielsweise 219 Euro Gerichtskosten und 172,90 Euro Rechtsanwaltsgebühren. Kommt es dann zum Gerichtstermin, werden nochmals Rechtsanwaltsgebühren von 159,60 Euro fällig. Gewinnt der Dienstleister den Prozess, hat der Gegner sämtliche Kosten zu erstatten. Bei teilweisem Obsiegen richtet sich die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens.
Ob der obsiegende Dienstleister sein Honorar samt verauslagter Prozesskosten vom unterlegenen Kunden erhält, hängt von dessen Zahlungsfähigkeit ab. Die Bonität des Beklagten sollte daher vorher überprüft werden.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market Newsletter 08/2010 veröffentlicht.