Freelance-Market-News 01/2021
Liebe Leser,
Ein neues, hoffentlich sorgenfreieres Jahr hat begonnen. Passend dazu machte uns die IHK Stuttgart auf mehrere steuerliche und rechtliche Neuerungen für Unternehmen ab 2021 aufmerksam, die wir Ihnen hier nicht vorenthalten möchten.
Neben höheren Freibeträgen bei der Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag weitgehend abgeschafft und der Mindestlohn und die Sozialversicherungsgrenzen werden angehoben.
Des Weiteren berichten wir über die Rücknahme der Umsatzsteuersenkung und über ein neues Gesetz, das vor allem kleine Unternehmen besser vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen soll.
Damit 2021 erfolgreich wird, zeigen wir Ihnen dann, wie Sie sich Ziele für eine erfolgreiche Jahresplanung setzen und stellen Ihnen die Arbeit eines freiberuflichen Coaches aus Schleswig-Holstein vor. In unserem Freelancerwitz am Schluss geht es diesmal um einen findigen Kosteneinsparungsberater, der mit halbem Budget Weihnachten feiern konnte.
Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches 2021, viel Spaß beim Lesen und natürlich wie immer gute Geschäfte!
Ihr Rainer Kurz
Die wichtigsten Steueränderungen für Unternehmen ab 2021
Zum Jahreswechsel ergaben sich wieder einige Änderungen und Anpassungen der Freibeträge. Die wichtigsten haben wir nachfolgend aufgeführt.
Änderungen bei der Einkommensteuer
Der steuerliche Grundfreibetrag wird ab 1.1.2021 auf 9 744 Euro angehoben.
Die Befristung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird wegen COVID-19 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Zeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen von bis zu 1500 Euro galt ursprünglich bis 1.12.20. Sie wird jetzt verlängert bis zum 30. Juni 2021.
Die im Jahressteuergesetz 2020 vorgesehenen Änderungen im Investitionsabzugsbetrag erlauben einen größeren Liquiditätsvorteil durch die Anhebung des Abzugsbetrags von 40 auf 50 Prozent der geplanten Investitionskosten. Künftig sind auch vermietete Wirtschaftsgüter erfasst. Zudem wird die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme auf 200 000 Euro angehoben, so dass mehr Unternehmen den Investitionsabzug nutzen können.
Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine sogenannte Homeoffice-Pauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung eingeführt. Für jeden Kalendertag, an dem der Selbstständige (oder Arbeitnehmer) eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere Betriebsstätte aufsucht, kann ein pauschaler Betrag von 5 Euro abgezogen werden, höchstens allerdings 600 Euro im Jahr.
Änderungen beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende monatliche Lohn- oder Einkommensteuer unter 16 956 (33 912 Euro bei Zusammenveranlagung) liegt. Darüber setzt eine sogenannte Milderungszone ein, in der der Soli zumindest teilweise wegfällt. Ab einem zu versteuernden Einkommen über 96 409 Euro (192 818 Euro für Verheiratete) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmern zugute. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften, insbesondere UGs und GmbHs, wird der Solidaritätszuschlag allerdings weiter wie bisher erhoben.
Anhebung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zu Jahresbeginn von 9,35 Euro auf 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro an. Weitere Anhebungsstufen sind ab dem 1. Januar 2022 mit 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 mit 10,45 Euro beschlossen worden.
Anpassung der Sozialversicherungsgrenzen
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung von freiwillig versicherten Mitgliedern in der Krankenversicherung sowie versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt in Westdeutschland künftig 3 290 Euro monatlich (gegenüber 3 185 Euro im Jahr 2020). Die Bezugsgröße Ost steigt auf 3.115 Euro monatlich (2020: 3 010 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2021 von 56 250 Euro auf 58 050 Euro pro Jahr angehoben. Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 62 550 Euro auf 64 350 Euro jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird in Westdeutschland monatlich auf 7 100 Euro angehoben (2020: 6 900 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze Ost beträgt künftig 6 700 Euro pro Monat (2020: 6 450 Euro/Monat).
Umsatzsteuersenkung wird zum 1. Januar größtenteils zurückgenommen
Zum Jahresende 2020 endete die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze. Zum 1. Januar 2021 werden die Steuersätze wieder auf 19 Prozent (Regelsteuersatz) beziehungsweise 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz) angehoben.
Um das Ganze etwas zu verkomplizieren gilt allerdings noch bis zum 20. Juni 2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken).
Das sieht das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. „Corona-Steuerhilfegesetz”) vor, welchem der Deutsche Bundesrat (Drucksache 290/20) so nach Gesetzentwurf der Regierung am 5. Juni 2020 unverändert in Bezug auf diese umsatzsteuerlichen Regelungen zustimmte.
Die vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 war Teil der Corona-Konjunkturmaßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes. Wie Sie hier lesen können, bedeutet die Mehrwertsteuerumstellung für viele Unternehmer einen bedeutenden Zusatzaufwand.
Neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen wurden einige Regelungen zum 1.1.2021 verschärft. So gilt für “Wettbewerbsvereine” künftig eine Registrierungspflicht beim Bundesamt für Justiz.
Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wird nunmehr auch eine Regelung enthalten sein, mit der der Aufwendungsersatz für Abmahnungen von Datenschutzverstößen ausgeschlossen wird, soweit es sich bei den Abgemahnten um Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern handelt. In vielen Fällen gelten keine Anwaltskosten mehr, die der Abgemahnte ersetzen muss, jedoch nicht in allen Fällen.
Die Abmahnkosten können von Mitbewerbern – im Gegensatz zu von Verbänden – nicht ersetzt verlangt werden, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Dies gilt aber nicht für Warnhinweise bei bestimmten Produkten. Die Vertragsstrafe soll auf maximal 1000 Euro begrenzt werden, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Dies gilt nur für Abgemahnte, die in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen. Mitbewerber dürfen keine Vertragsstrafe fordern, wenn erstmalig eine Abmahnung ausgesprochen wird, gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen wurde und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Verbände sind auch hier wieder ausgenommen und können eine Vertragsstrafe fordern.
Leserbrief: Komplizierter “Vereinfachter Antrag auf Arbeitslosengeld II”
Auf unseren Artikel “Vereinfachter Antrag auf Arbeitslosengeld II für Selbstständige“ erhielten wir von unserem Freelancer Bernd A. folgenden kritischen Leserbrief:
Nach Beantragung der ÜBH II, die ja nur die Fixkosten abdeckt, habe ich am 16.11.2020 die Grundsicherung ALG II beantragt, da man “im vereinfachten Verfahren weitere Förderung erhalten könne”. Hintergrund ist, dass ich den beschlossenen „Unternehmerlohn“ nicht beantragen kann wegen “Nichterfüllung der Kriterien zur Antragsberechtigung”.
Der erste Schritt war recht schnell erledigt: Die notwendigen Formularsätze sind als beschreibbare pdf-Formulare auf der Website der Agentur für Arbeit schnell zu erhalten.
Ich habe die ausgefüllten Formulare und die erforderlichen, weiteren Anlagen per Upload am 16.11.2020 eingereicht. Am 18.11.2020 erhielt ich eine persönliche E-Mail einer Sachbearbeiterin, die den Versand weiterer Unterlagen avisiert.
Am 19.11. 2020 erfolgte die Zustellung dieses Schreibens, begleitet von weiteren Formularen und Merkblättern (gefühlt 0,5 bis 1 cm dick). Von einem “vereinfachten Verfahren” kann allerdings keine Rede sein: So beschäftigte ich mich jetzt mit Fragebogen „Arbeitspakete 1 und 2“ für das Jobcenter, Kopie aller Kontoauszüge der letzten 3 Monate und vielen weiteren Unterlagen eines Arbeitssuchenden.
Nach Abwägung der Sachlage, habe ich mich entschieden, das Jobcenter anzuschreiben, um den Hintergrund des Antrags zu schildern, insbesondere mit dem Augenmerk darauf, dass ich nicht arbeitssuchend bin und ich mir unter einem “vereinfachten Verfahren” etwas anderes vorstelle.
Am 10.12.2020 erhielt ich die Antwort: „Sie haben einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II gestellt. Mit Schreiben vom 17.11.2020 habe ich Sie aufgefordert folgende Unterlagen einzureichen: … Bis heute liegen mir die Unterlagen nicht vor.“ Ich werde dann aufgefordert, die Unterlagen „spätestens bis zum 27.12.2020 nachzureichen“ .
Die Sachbearbeiterin ist erkennbar nicht auf mein Schreiben eingegangen! Soweit zum “vereinfachten Verfahren”!
Erfolg in 2021: Jahresplanung für Freelancer
Wenn Sie als Freelancer das neue Jahr vor allem nutzen möchten, um ihr Geschäft zum Wachsen und Gedeihen zu bringen, anstatt das bloße Überleben zu sichern, brauchen Sie einen Plan. Beginnen Sie am besten so schnell wie möglich damit, sich Gedanken über Ihre Jahresplanung zu machen – egal, wie klein Ihr Unternehmen (noch) ist.
Vor allem Freelancer, die öfter von Existenzängsten geplagt sind, sollte die Auftragslage mal etwas schlechter sein, tun Gutes daran, sich mit der eigenen Jahresplanung auseinanderzusetzen. Natürlich gibt es keine Garantie für ein volles Auftragsbuch, aber auch hier ist ein guter Plan bereits die halbe Miete – oder ein großer Teil des gewünschten Umsatzes.
Dabei kann dieser Plan ganz einfach sein. Die meisten Freelancer benötigen keinen 20-seitigen, strukturierten Businessplan. Aber um Ihr Einkommen zu steigern, reicht ein Plan, der Ihnen dabei hilft, Ihren Alltag zu strukturieren, ohne dass Sie sich dabei überfordert fühlen.
Nehmen Sie sich am besten einen ganzen Tag Zeit, um diesen Plan vierteljährlich – also für jedes Geschäftsquartal – zu erstellen. Diese Vorgangsweise wird alles verändern, Sie sparen unfassbar viel Zeit und wissen genau, was Sie in den nächsten 3 Monaten tun müssen.
Am einfachsten ist es, wenn Sie sich dabei konkrete Ziele überlegen, die Sie im gesamten Jahr erreichen möchten. Diese Ziele brechen Sie dann auf konkrete Aktionen in den jeweiligen Quartalen herunter. Wichtig hierbei ist, dass Sie Ihre Ziele klar formulieren, so dass sie auch messbar und realistisch sind. Hier zur Verdeutlichung ein paar Ziel-Beispiele aus dem Bereich Marketing:
• Erstellen Sie eine E-Mail-Liste mit dem Ziel 5000 Abonnenten zu gewinnen.
• Erstellen Sie eine neue SEO-optimierte Website mit dem Ziel, 1000 Besucher monatlich zu erreichen.
• Ziel ist es, Ihren Umsatz im Vergleich zum Vorjahr zu verdoppeln. Wie viele Kunden brauchen Sie dafür?
• Bekommen Sie 5000 Follower auf Instagram.
• Engagieren Sie einen Mitarbeiter, der sich um die Vermarktung Ihres Unternehmens kümmert.
Wenn Sie diese Ziele definiert haben, macht es Sinn eine Zeitplanung vorzunehmen. Gliedern Sie die einzelnen Schritte in Aufgabenpakete und verteilen Sie diese sinnvoll auf die einzelnen Wochen bzw. Tage. Also welche Aufgabenpakete notwendig sind, um diese Ziele auch zu erreichen. Das ist natürlich vor allem etwas für besonders Fleißige, sollten Sie diese detaillierte Form der Planung allerdings wirklich durchziehen, haben Sie sich ein Konzept erschaffen, das die Chancen auf Erfolg unfassbar steigert. Achten Sie nur darauf, dass Ihre Ziele auch tatsächlich erreichbar sind, damit Sie auch motiviert bleiben, sie zu verfolgen.
Zu Guter Letzt empfiehlt es sich auch, sich Gedanken über die übergeordnete Vision hinter Ihrem Business zu machen – wo möchten Sie gerne am Jahresende stehen, wo möchten Sie in 5 Jahren sein und was können Sie dieses Jahr dafür tun? Auch hier gilt: Klarheit ebnet den Weg für Erfolg.
Artikel unserer Freiberufler: Mit Coaching zum Erfolg
Eingetragene Dienstleister können sich mit einem Artikel in den Freelance-Market-News kurz vorstellen. Dieses Mal stellen wir Ihnen unseren Freelancer 269 (Kategorie 'Coaching') aus Schleswig-Holstein vor. Der promovierte mehrfache Buchautor hat fast 20 Jahre Management- und Führungserfahrung auf erster und zweiter Ebene in mittelständischen Unternehmen und Konzernen.
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Coaching hat als Prozessklärung das Ziel, vorhandene Aktivitäten, Verhaltensweisen und Bewertungen im Arbeitsfeld des Klienten zu überprüfen. Sollten Anpassungen bestehender Aktivitäten notwendig sein oder sich ganz neue Aktivitäten herausbilden, werden diese im Coachinggespräch identifiziert und es wird dann gemeinsam herausgefunden, wie dies am besten geschehen kann. Grundsätzlich sollten daher die vielfältigen Bestandteile der Situation und der Umsetzung analysiert, bewertet und gelöst werden.
Die To-Do-Liste fasst die Coachingsitzung zusammen und enthält ein Zukunftsbild der Aktivitäten und der erwarteten Ergebnisse. Eine To-Do-Liste ist so gestaltet, dass zukünftige Situationen erfolgreich bearbeitet werden können und der Klient stabilisiert in seine von ihm zu verändernde Realität gehen kann. Die To-Do-Liste umfasst auch die Zielsetzung im Sinne einer persönlichen Zielvereinbarung, die Beschreibung der Strategien/Maßnahmen zur Zielerreichung, die beteiligten Personen und die unterlegten Geschäfts- oder Handlungsprozesse.
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