Tipps zur Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7. - 31. 12.2020
Die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% (bzw. von 7% auf 5% für den ermäßigten Steuersatz) ist jetzt am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Sie soll 6 Monate bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Ein entsprechendes "Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde gerade noch rechtzeitig am 29. Juni verabschiedet.
Unternehmen sollten ihre Verträge daraufhin prüfen, ob eine sogenannte Netto- oder Bruttovereinbarung hinsichtlich des Preises vorliegt. Leistungsausführungen in diesen 6 Monaten könnten so mit einer höheren Marge erfolgen, falls eine Bruttovereinbarung vorliegt.
Ob der neue Steuersatz von 16% (bzw. 5%) anwendbar ist, hängt ausschließlich davon ab, zu welchem Zeitpunkt die umsatzsteuerliche Leistung bzw. Lieferung ausgeführt wurde. Wann der zugrundeliegende Vertrag, die Rechnungsstellung oder die Bezahlung erfolgte, ist hingegen unerheblich! Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer umsatzsteuerrechtlich der Ist- oder Soll-Versteuerung unterliegt oder ob der Kunde Endverbraucher ist.
Verteilt sich die Lieferung über einen Zeitraum, sollten Einzelrechnungen mit den jeweils aktuellen Steuersätzen gestellt werden. Ggf. müssen Rechnungen sogar neu ausgestellt werden, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt als geplant erfolgten. Dies gilt also beispielsweise auch, wenn die Leistungserbringung ungeplanterweise doch erst nach dem 31.12.2020 erfolgt.
Im Falle der Verwendung des falschen Steuersatzes haften Unternehmen für die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Ist auf der Rechnung beispielsweise zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, so dass der Unternehmer die falsche Vorsteuer in Abzug bringt, so kann das Finanzamt das nachträglich korrigieren.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 07/2020 veröffentlicht.