Seit Januar 2019: Mindestbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung von 423 auf 188 Euro reduziert
Die Krankenversicherung ist für viele Freiberufler deutlich günstiger geworden. Bereits im September hatte der Bundestag das GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat.
Da die Mindestbemessungsgrenze von 2284 auf 1038 Euro pro Monat gesenkt wurde, sank zum Jahreswechsel der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 423 Euro auf 188 Euro. Das bedeutet für viele Selbstständige und Freiberufler eine Beitragsreduzierung um 56 Prozent. Zugleich reduzierte sich der bürokratische Aufwand deutlich, da auf die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbstständigkeit verzichtet wurde.
Die Krankenkassen haben das neue Recht inzwischen automatisch umgesetzt, so dass Versicherte sich nicht bei ihrer Kasse melden müssen, um von der Neuerung zu profitieren.
Die genaue Bestimmung der Beitragshöhe erfolgt in zwei Schritten:
1) Auf Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheids (beispielsweise von 2017) werden die Beiträge für 2019 berechnet.
2) Sobald der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 vorliegt und eingereicht wird, legen die Krankenkassen die Beiträge rückwirkend endgültig fest. Es kann dann zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen.
Zur Vereinfachung wurde zum 1. Januar außerdem die spezielle Regelung für die Selbstständigen abgeschafft, die gleichzeitig Krankengeld (ab der 7. Krankheitswoche) und Eltern- und Mutterschaftsgeld beziehen. Diese mussten bislang einen Beitrag auf die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Mindesteinkommen zahlen.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 2/2019 veröffentlicht.