BFH-Urteil: Ermäßigter Steuersatz für freiberufliche Trauerredner
Es gibt neue Hoffnung für freiberufliche Trauer- und Hochzeitsredner. Sie können unter Umständen ihre Leistungen unter dem ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler verrechnen. Das besagt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2015, das erst jetzt öffentlich gemacht wurde.
Damit wird die Rechtsprechung für freiberufliche Trauerredner wieder neu geöffnet. Denn eigentlich schien der Streit, der jahrelang um den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Trauerredner tobte, endlich mit einem BFH-Urteil von 2009 geschlichtet. Doch genau das ändert sich mit diesem neuen Richterspruch nun wieder.
Die Richter begründeten in ihrem Urteil, dass sowohl Trauerredner als auch Hochzeitsredner den ermäßigten Steuersatz für ausübende Künstler in Anspruch nehmen können, sofern eine eigene, kreative Leistung vorliegt. Mit anderen Worten: Wenn die Redner, die Ansprache selbst schreiben und entwickeln gelten sie als ausübende Künstler mit ermäßigtem Steuersatz von 7%. Für abgeschriebene oder schablonenartige Reden gilt dagegen weiterhin der Mehrwertsteuersatz von 19% (BFH-Urteil vom 3.12.2015, V R 61/14).
Der Kläger hatte in seinem Fall einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent für seine Reden bei Hochzeiten, Geburtstagen, Trennungen und Trauerreden berechnet. Sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen das anders und forderten den Regelsteuersatz von 19%. Ihr Argument: Künstlerische Reden können nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz berechnet werden, wenn sie der Allgemeinheit zu Gute kommen.
Wie die Redner vergütet werden, spiele für den Steuersatz überhaupt keine Rolle, stellte dagegen der BFH in seinem Urteil klar. Selbst wenn ein privater Auftraggeber (z.B. ein Hochzeitspaar) für die Rede zahlt, kann die Dienstleistung als ausübende Kunst gesehen werden, solange den Reden eine eigenschöpferische Leistung zu Grunde liegt.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 04/2016 veröffentlicht.