Selbstständigkeit angezweifelt: Mindestlohn auch für ehrenamtliche Trainer?
Das Gesetz zum flächendeckenden Mindestlohn sieht unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. So weist der CDU-Bundestagsabgeordnete Sven Volmering in der WAZ-Zeitung auf folgendes hin: "Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, dass der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer wirksam wird. Allerdings regelt er nicht die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wird dadurch gekennzeichnet, dass eine Vergütung grundsätzlich nicht erwartet wird."
Dr. Peter Scheidgen, Vorsitzender des Sportbunds, sieht das mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg allerdings anders. Dort ging es um einen Handballtrainer, der auf Honorarbasis (also wie ein Selbstständiger) engagiert wurde. Laut Sozialgericht würde es sich aber um eine abhängige Beschäftigung handeln, da der Trainer an feste Trainingszeiten gebunden sei und unabhängig von der Teilnehmerzahl bezahlt würde.
Übersteigt die Vergütung den Freibetrag für Ehrenamtliche von 2400 Euro pro Jahr muss der Verein zudem Sozialversicherungsbeiträge entrichten und es gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro/h.
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Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 02/2015 veröffentlicht.