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Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten
Wie der Stuttgarter Rechtsanwalt Florian Wörtz berichtet wurde in einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.08.2011 die Impressumspflicht für Fanseiten auf Facebook bejaht.
Hintergrund: § 5 TMG setzt die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Impressumspflicht. Nach dieser Norm gilt für geschäftsmäßig angebotene Telemedien eine Anbieterkennung. Es verwundert daher nicht, dass diese Pflicht nicht nur bei klassischen Webseiten, sondern auch für andere Formen von Telemedien wie Unternehmensprofilen in Sozialen Netzwerken bejaht wird.
Das Landgericht Aschaffenburg musste sich nun als erstes deutsches Gericht mit einer Abmahnung im Zusammenhang mit einer Fanseite auf Facebook auseinandersetzen. Es bejahte dabei die Impressumspflicht grundsätzlich und stellte klar, dass die Anbieterkennung selbst nicht zwingend auf der Fanseite dargestellt werden muss, sondern ein klar sichtbarer und als solcher bezeichneter Link zu einer Anbieterkennung auf die eigene Webseite ausreichend sei.
Folge: Unternehmer und Unternehmen mit geschäftlichen Aktivitäten in den Social Media sollten dem Thema Impressum in ihren jeweiligen Social Media Plattformen dieselbe Bedeutung beimessen wie auf ihren Webseiten und dies entsprechend umsetzen, um Abmahnungen vorzubeugen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich deutsche Gerichte noch häufiger mit diesem Problemkreis auseinanderzusetzen haben und die Anforderungen an die Impressumspflicht in Social Media Plattformen weiter konkretisiert wird.
Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 01/2012 veröffentlicht.
