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Weniger Risiken bei der Beschäftigung von Minijobbern
Minijobber, die für einen weiteren Arbeitgeber arbeiten, müssen dies seit 2011 ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Der jetzt gesetzlich erforderliche schriftliche Hinweis soll das Nachzahlrisiko für den Arbeitgeber reduzieren. Bisher war es so, dass Arbeitgeber im Falle einer nachträglich bekannt gewordenen Überschreitung der 400 Euro pro Monat im Nachhinein die Sozialbeiträge nachzuzahlen hatten.
Jetzt muss der geringfügig Beschäftigte für die Nachzahlung aufkommen, falls er nicht nachweisen kann, dass er seinen Arbeitgeber schriftlich informiert hat. Als Nachweis kann beispielsweise eine Empfangsbestätigung des Arbeitgebers dienen. Neben geringfügiger Beschäftigung in Form der Minijobs gilt die Regelung übrigens auch für die so genannten Kurzzeitjobs, bei denen die Beschäftigung weniger als 50 Tage pro Jahr umfasst.
Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 02/2011 veröffentlicht.
