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Eintragung als Freelancer

Freelance-Recht: Freiberufler und Scheinselbständigkeit

Von Florian Wörtz, Anwalt für Freiberuflerrecht, Freelancer-Nr. 12160

Für Freiberufler und deren Auftraggeber kommt immer wieder die Problematik der Scheinselbständigkeit auf. Es geht dabei um die Frage, ob der Freiberufler als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber tätig wird oder ob zwischen beiden eine abhängige Beschäftigung besteht.

Da bei einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen, hat die Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB, früher BfA) großes Interesse daran, dass Freiberufler als abhängig Beschäftigte betrachtet werden.

Wie bereits Verfahren vor den Sozialgerichten gezeigt haben, kommt die DRB mit ihrer Argumentation nicht immer durch. Doch auf was ist zu achten, um im Gestrüpp der Scheinselbständigkeits-Thematik nicht zu stolpern? Auftraggeber und Freiberufler müssen bei der Gestaltung ihrer Verträge sehr sorgfältig bei den Formulierungen sein, da die DRB hauptsächlich mit den jeweiligen vertraglichen Regelungen argumentiert.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist für die Bestimmung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, das Gesamtbild der Tätigkeit unter Einbeziehung der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hierbei geht es vorwiegend um folgende Kriterien:
  • persönliche Abhängigkeit
  • Weisungsgebundenheit bzw. fehlende Möglichkeit der freien Gestaltung
  • fehlendes Unternehmerrisiko
  • fehlender Einsatz von eigenem Kapital

Daher sollten Freiberufler und deren Auftraggeber auf folgende Punkte besonders achten:
  • Im Hinblick auf Arbeitszeit und -ort sollte der Freiberufler frei sein. Eine Einschränkung dieser Freiheit sollte
    lediglich durch eine allgemein gehaltene Formulierung "betriebliche Erfordernisse" eingeschränkt werden.
  • Es sollte keine Wettbewerbs- oder Kundenschutzklauseln geben. Sofern der Auftraggeber dennoch unbedingt
    auf diesen Klauseln bestehen möchte, dann sollten diese hinsichtlich Laufzeit und Umfang nicht sehr eng gefasst
    werden. Die Möglichkeit, für andere Auftraggeber, die nicht im Konkurrenzverhältnis stehen, tätig zu werden,
    sollte nicht eingeschränkt werden.
  • Abrechnung auf Basis von Stunden- oder Tagessätzen.
  • Nach spätestens einem Jahr sollte der Auftraggeber gewechselt werden oder es sollten parallel weitere Projekte
    bestehen, an welchen der Freiberufler mehr als 1/6 seines Gesamtumsatzes generiert. Bei langfristigen
    Projekten empfiehlt es sich, entweder Mitarbeiter einzustellen oder sich rechtzeitig eine Bestätigung des
    Auftraggebers einzuholen, wieso gerade dieser Freiberufler für das Projekt unentbehrlich ist.

Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market-News 11/2010 veröffentlicht.