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Gerichtsentscheidung: Das Risiko geplatzter Aufträge darf nicht auf Freiberufler abgewälzt werden
Häufig sind die Verträge von Vermittlungsagenturen so gestaltet, dass Freiberuflern keine Entschädigung zusteht, wenn sich ein Projektbeginn verzögert oder das Projekt gar ganz abgesagt wird. Diese Klauseln verstoßen jedoch gegen geltendes Zivilrecht und sind daher nicht rechtswirksam.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies in einem aktuellen Vergleich bestätigt (Az. 2-12 O 374/09). So kann der Vermittler die aus seinem Vertragsverhältnis bestehenden Risiken mit seinem Vertragspartner - dem Auftraggeber - nicht einfach auf den Freiberufler abwälzen. Der Freiberufler kann verlangen, dass der ihm entstandenen Schaden, sowohl aus nutzlosen Aufwendungen und Spesen als auch aus entgangenem Gewinn, vom Vermittler ersetzt wird.
Bei Freelance-Market ist kein Vermittler dazwischengeschaltet, sondern das Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen Auftraggeber und Freiberufler zustande. Aber auch bei einem direkten Vertrag kann der Freiberufler einen eventuellen Schaden vom Auftraggeber ggf. ersetzt bekommen. Bei Schäden aus nicht zustande gekommenen Aufträgen kann es sich für den Freiberufler lohnen, die eigenen Ansprüche von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Dieser Artikel wurde in den Freelance-Market Newsletter 07/2010 veröffentlicht.
